Am 16.7.2016 trat eine Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in Kraft.
Gemäߧ 52 Abs. 2 S. 1 LWG NRW und nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze kann die Mitgliedsgemeinde eines sondergesetzlichen Wasserverbandes künftig ihre Pflicht zum Sammeln und Fortleiten des Abwassers nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 für das gesamte Gemeindegebiet mit dessen Zustimmung auf den Verband übertragen. Gegenüber der praktischen Durchführbarkeit einer solchen Übertragung wurden mittlerweile jedoch Vorbehalte geäußert. Namentlich wird befürchtet, eine Gemeinde sei nach der Übertragung der Aufgabe des Sammelns und Fortleitens von Abwasser nach § 52 Abs. 2 LWG NRW an einen sondergesetzlichen Wasserverband nicht mehr in der Lage, ihre entsprechenden Verbandslasten durch kommunale Gebühren zu refinanzieren. Der nachfolgende Beitrag soll demgegenüber darlegen, dass eine entsprechende Erhebung von Abwälzungsgebühren nach § 7 Abs. 1 KAG NRW auf keine rechtlichen Schwierigkeiten stößt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2017 (Februar 2017) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner |
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