Beim Vollzug des ElektroG haben Gesetzgeber und Behörden diese vorher angesprochenen Missstände sicher im Blick und wollen dem übergeordneten Ziel der Schadstoffentfrachtung der Abfälle mit überaus differenzierten Vorgaben für unterschiedliche Verpflichtete (Hersteller, Vertreiber, Abfallbesitzer, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Anlagenbetreiber und Beförderer) entsprechen.
Für bestimmte im ElektroG genannte Zuständigkeiten sind das Umweltbundesamt und die Stiftung ear zuständig. Die Bezirksregierungen und die Landesämter sind für Vollzug und Überwachung zuständig, die Kommunen konzentrieren sich auf die Sammlung. Damit die Verwerter die Altgeräte auch zur Wiederverwendung abzweigen und eine manuelle Demontage realisieren können, müssen die Kommunen sich um eine bruchsichere Erfassung bemühen. Das ist zumindest der Entwicklung der Diskussion um das Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA M31A zu entnehmen, das darüber hinaus auch noch Vorgaben zu Mindestmengen für den Transport formuliert.
Wollen Ingenieure eine zukunftssichere Planung für die wesentlichen Einrichtungen der Erfassung vorlegen, müssen sie den Fortgang der Diskussion um die juristische Entwicklung bereits heute vorwegahnen.
Copyright: | © ia GmbH - Wissensmanagement und Ingenieurleistungen |
Quelle: | Wertstoffhof 2020 - Umsetzung des novellierten ElektroG (Februar 2017) |
Seiten: | 17 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dipl.-Ing.(TU) Werner P. Bauer |
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