Das Brutto-Abfallaufkommen betrug 2014 in Deutschland 400,9 Mio. Tonnen. Den Großteil dieses Aufkommens machten mit 209,5 Mio. Tonnen (= 52,3 %) Bau- und Abbruchabfälle aus. Hinzu kommen Stahlwerksschlacken, Hochofenschlacken und Kraftwerksschlacken in einer Größe von ca. 28 Mio. Tonnen. Mineralische Abfälle stellen mit insgesamt ca. 240 Mio. Tonnen die größte Abfallgruppe dar. Dabei ist die Wiederverwertungsquote mit ca. 90 % außerordentlich hoch.
Schon wegen der Menge dieser Abfälle besteht an der ordnungsgemäßen Entsorgung und hier vor allem der Verwertung dieser Abfälle ein erhebliches Interesse. Möglich ist eine umweltgerechte Verwertung dieser Stoffe freilich nur dann, wenn sie den geltenden wasser-, bodenschutz- und abfallrechtlichen Anforderungen entspricht. Insoweit bestehen allerdings erhebliche Rechtsunsicherheiten: Sieht man von den Vorsorgewerten der BBodSchV ab, gibt es keine verlässlichen Beurteilungsgrundlagen dazu, unter welchen Voraussetzungen mineralische Abfälle und Bodenaushub als Verwertungsmaterialien anstelle von primären Baustoffen eingesetzt werden können. Insbesondere die LAGA-Mitteilung M20 stellt eine solche verlässliche Rechtsgrundlage nicht dar. Das BVerwG hat im Tongrubenurteil II vom 14.4.2005 festgestellt, dass die LAGAM 20 keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift darstellt und damit weder für Behörden noch für Gerichte verbindliche Geltung beansprucht. Darüber hinaus sind nach dieser Entscheidung die Maßstäbe für die Nutzung von Böden durch Ersatzbaustoffe dem BBodSchG und der BBodSchV zu entnehmen. Zudem wird die LAGA M20 nicht in allen Bundesländern angewendet. Für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe besteht deshalb weder eine einheitliche Rechtsgrundlage noch liegen hierfür verbindliche Regelwerke vor, die allgemeine Gültigkeit haben.
Vor diesem Hintergrund besteht Handlungsdruck, die Verwertung mineralischer Abfälle in umweltschonender Weise rechtssicher zu regeln. Das BMUB bemüht sich seit nun mehr mehr als zehn Jahren zur Regelung dieses Problemfeldes. Beabsichtigt ist, eine sog. Mantelverordnung zuerlassen, die die Verwertung von mineralischen Abfällen umfassend, d.h. in Bezug auf die wasserrechtlichen, bodenschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Anforderungen einer Regelung zuführen soll.
Inzwischen liegt nach den Entwürfen vom 6.1.2011 und vom 31.10.2012 ein 3. Arbeitsentwurf nach dem Stand vom 23.7.2015 vor, der nach Durchführung eines Planspiels nach den Ankündigungen des BMUB wesentlich überarbeitet und noch in dieser Legislaturperiode als Verordnung verabschiedet werden soll. Inzwischen liegt auch ein Referentenentwurf vor (Stand: 14.12.2016).
Im Folgenden soll zum aktuellen Stand der Mantelverordnung Stellung genommen werden.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2017 (Januar 2017) |
Seiten: | 11 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Prof. Dr. Alexander Schink |
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