Die Behörde kann im Fall der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BBodSchG Sicherheitsleistung verlangen. Voraussetzungen, die Art der Bestellung und vor allem die Höhe der Sicherheitsleistungen sind im Bodenschutzrecht weiter nicht geregelt.
Ziel des Beitrages ist es, den Regelungshintergrund näher zu untersuchen und Anwendungsvoraussetzungen, Festsetzungsmöglichkeiten sowie Restriktionen des Instruments der Sicherheitsleistung zu beschreiben. Neben den spezifischen Problemlagen bei Sicherungsmaßnahmen der Altlastensanierung werden hierzu Anleihen aus anderen Sicherheitsleistungen des Umweltrechts verwendet, um Lösungen zu entwickeln. Diese sind im Spannungsfeld zwischen berechtigten Sicherungsinteressen einerseits und der Gefahr der Übersicherung andererseits zu finden.
Die Verfasser haben versucht aufzuzeigen, dass man mit dem im Bundes-Bodenschutzgesetz geregelten Instrument der Sicherheitsleistung für das Aufrechterhalten von Überwachungs- oder Durchführungsmaßnahmen der Altlastensicherung durchaus zu praxisgerechten Ergebnissen gelangen kann. Zwar setzt die oft begrenzte finanzielle Leistungsfähigkeit der Störer Grenzen auch für die Sicherung der öffentlichen Hand, dennoch gibt es keinen wirklichen Grund, von vornherein auf dieses Sicherungsinstrument zu verzichten. Um zu verhindern, dass aus Altlasten echte finanzielle 'Altlasten' für die öffentliche Hand werden, sollte die Sicherheitsleistung integraler Teil der Ermessensausübung der Bodenschutzbehörden bei der Auswahl von Sanierungsvarianten sowie bei der Durchführung von Sicherungs- oder Überwachungsmaßnahmen sein.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 04 - 2016 (Oktober 2016) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Prof. Dr. Dr. Joachim Sanden Nikolaus Söntgerath |
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