Der Einsatz von Biozidprodukten, die Antikoagulanzien enthalten, ist (auf absehbare Zeit) unverzichtbar. Bisher dürfen Biozide, die Antikoagulanzien der 1. Generation enthalten, auch von nicht-berufsmäßigen Verwendern im Haus und unmittelbar am Haus eingesetzt werden. Eine neue chemikalienrechtliche Einstufung der Reprotoxizität in der EU könnte nun dazu führen, dass künftig dem deutschen nicht berufsmäßigen Verwender gegen Schadnager kein Produkt mehr zur Verfügung steht. Professionelle Schadnagerbekämpfer werden indes die bisher von nicht-berufsmäßigen Verwendern durchgeführten Bekämpfungen insbesondere aus Kapazitätsgründen nicht übernehmen können.
Schadnager wie Mäuse und Ratten können zum einen im landwirtschaftlichen Bereich, aber auch in (privaten Haus- undKlein-) Gärten Schäden an Pflanzen verursachen. Darüber hinaus können sie Überträger von Krankheitserregern sein. Laut BArtSchV stehen grundsätzlich alle Säugetiere unter besonderem Schutz. Folgende einheimische Mäuse- und Rattenarten sind nach Anlage 1 zu § 1 Satz 1 BArtSchV hiervon ausgenommen und dürfen somit bekämpft werden: Schermaus, Rötelmaus, Erdmaus, Feldmaus, Hausmaus, Wanderratte und Hausratte. Dient ihre Bekämpfung dem Schutz der Pflanze bzw. dem Vorratsschutz, findet das Pflanzenschutzrecht Anwendung. Findet die Bekämpfung aus Gründen des Hygieneschutzes statt, ist das Biozidrecht anzuwenden. Folgend soll untersucht werden, unter welchen Bedingungen Biozide, die blutgerinnungshemmende Wirkstoffe (Antikoagulanzien) enthalten und aktuell hinsichtlich ihrer chemikalienrechtlichen Einstufung überprüft worden sind, als Ratten- und Mäusebekämpfungsmittel (Rodentizide) (weiterhin) von nicht-berufsmäßigen Verwendern eingesetzt werden dürfen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | StoffR 04/2016 (August 2016) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | RA Dr. Volker Kaus |
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