Anmerkung zu OVG Münster, Beschluss vom 30.9.2015 - 20 A 2660/12
In der Entscheidung beschäftigt sich das OVG mit der Frage,unter welchen Voraussetzungen gegenüber den Vorgabender Abwasserverordnung strengere Grenzwerte in einerEinleitungserlaubnis vorgegeben werden können. DieKlägerin beantragte bei der Bezirksregierung die ErteilungeinerwasserrechtlichenErlaubnis fürdieEinleitung vonAbwasseraus einer Kläranlage. Die alte wasserrechtliche Erlaubniswar ausgelaufen. Die Klägerin leitete das Abwasserbereits seit vielen Jahren ein. In früheren Erlaubnissen warengegenüber den Vorgaben aus Anhang 1 der Abwasserverordnungstrengere Einleitungsgrenzwerte festgesetztworden. Die Klägerin beantragte, die Grenzwerte entsprechend den Vorgaben der Abwasserverordnung festzusetzen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 02 - 2016 (Juni 2016) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Dr. Cedric C. Meyer |
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