Einer der zentralen Inhalte der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern. Nach dem Urteil des EuGH zur Weservertiefung fühlen sich einige Wasserbehörden zunehmend
unter Druck gesetzt, neue Stauanlagen nur noch unter ausgesprochen strengen Voraussetzungen zuzulassen sowie bei Bestandsanlagen flächendeckend für deren Rückbau oder die Errichtung von Anlagen zum Fischwechsel zu sorgen. Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit dieser Eifer gerechtfertigt ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1WHG, der auf entsprechende Vorgabender Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)1 zurückgeht, warenbis zum 22.12.2015 ein guter ökologischer und ein guterchemischer Zustand der oberirdischen natürlichen Gewässersowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischerZustand der künstlichen und erheblich verändertenoberirdischen Gewässer zu erreichen. Dies ist nicht gelungen.Das Ziel der Erreichung eines guten Zustands hat sichdamit jedoch nicht erledigt, sondern verlangt nun umsomehr Beachtung; denn die abgelaufene Frist des § 29 Abs. 1S. 1 WHG kann maximal zweimal um sechs Jahre, also biszum 22.12.2027 verlängert werden (vgl. § 29 Abs. 3 S. 1WHG). Erreicht werden soll dieses Ziel vor allem über dieBewirtschaftungsvorgaben des Art. 4 WRRL, die mit den§§ 27-31, 44 und 47WHG in das deutsche Wasserrecht umgesetztwurden. Danach gilt ein striktes Verschlechterungsverbotund Verbesserungsgebot, wie der EuGH mit Urteilvom 1.7.2015 auf eine entsprechende Vorlagefrage des BVerwGhin festgehalten hat.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | Heft 02 - 2016 (Juni 2016) |
| Seiten: | 8 |
| Preis: | € 25,00 |
| Autor: | Dr. Marcus Lau |
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