Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen müssen nach § 18 Abs. 1 KrWG bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Das OVG NRW hat mit Beschlüssen vom 29.12.2015 und 22.12.2015 klargestellt, dass auch ein gewerblicher Abfallsammler das öffentliche Straßenrecht beachten muss und eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) benötigt, wenn er Abfallsammel-Container auf öffentlichen Flächen aufstellen möchte. Vor diesem Hintergrund zeigt die nachfolgende Darstellung das öffentliche Straßenrecht am Beispiel des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen mit den Schnittstellen zum Abfallrecht auf.
Eine Stadt bzw. Gemeinde muss es straßenrechtlich nicht hinnehmen, das Abfallsammel-Container durch gewerbliche Sammler ohne Sondernutzungserlaubnis (§ 18 StrWG NRW) auf öffentlichen Flächen im Stadt- bzw. Gemeindegebiet aufgestellt werden.
Ein Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW für die Aufstellung von Abfallsammel-Großcontainern auf öffentlichen Flächen durch gewerbliche Abfallsammler kann abgelehnt werden, wenn straßenrechtliche Gründe der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis entgegenstehen. Eine abfallrechtliche Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung führt deshalb nicht automatisch dazu, dass diese auch straßenrechtlich zulässig ist.
Gleichwohl bildet der Verstoß gegen das öffentliche Straßenrecht die Grundlage dafür, eine gewerbliche Abfallsammlung abfallrechtlich gemäß § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG zu untersagen,weil der gewerbliche Sammler sich wegen der Nichtbeachtung der Rechtsordnung als unzuverlässig darstellt.
Auch gemeinnützige Sammlungen benötigen eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Containern auf öffentlichen Flächen.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | Heft 03 - 2016 (Juni 2016) |
| Seiten: | 7 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Dr. jur. Peter Queitsch |
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