Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 11.07.2013 im Fall der geplanten Weservertiefung Fragen zu Anwendungsbereich und inhaltlicher Tragweite des Verschlechterungverbots nach Art. 4 Abs. 1 EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgelegt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1.07.2015 festgestellt, dass das Verschlechterungsverbot bei der Zulassung jedes Vorhabens zu beachten ist und sich - im Rahmen des ökologischen Zustands bzw. Potenzials - auf die Verschlechterung der maßgeblichen Qualitätskomponenten bezieht. Für die wasserrechtliche Praxis wirft insbesondere die letzte Aussage eine Reihe von Fragen auf.
Das BVerwG hatte dem EuGH zwei Fragenkomplexe zu Anwendungsbereich und inhaltlicher Tragweite des in Art. 4 Abs. 1 a) WRRL bzw. § 27 Abs. 1 WHG geregelten Verschlechterungverbots vorgelegt:
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Quelle: | Wasser und Abfall 03 2016 (März 2016) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 10,90 |
Autor: | Hans-Hartmann Munk |
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