Das Weservertiefungs-Urteil des EuGH verdient besonders wegen der Definition des Verschlechterungsbegriffs Beachtung. Die Orientierung an den Zustandsklassen der Qualitätskomponenten erscheint pragmatisch, setzt sich aber auch Kritik aus und wirft neue Fragen auf.
Obwohl seit Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) am 22.12.2000 mittlerweile 15 Jahre vergangen sind, stellten die mit der Umsetzung der Umweltziele der Richtlinie verbundenen Fragen lange Zeit ein Refugium der Wissenschaft und der Bewirtschaftungsplanung dar. Praktische Bedeutung in Zulassungsverfahren und in der Rechtsprechung haben die Umweltziele der WRRL erst in den letzten Jahren gewonnen. Prominente Beispiele hierfür sind das Urteil des OVG Hamburg zum Kraftwerk Moorburg und die Beschlüsse des BVerwG zur Weservertiefung und zur Elbvertiefung. Im Verfahren der Weservertiefung legte das BVerwG dem EuGH Fragen zur Auslegung des Verschlechterungsverbots in Art. 4 WRRL zur Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) vor, die der EuGH mit seinem Urteil vom 1.7.2015 beantwortet hat. Das Urteil hat enorme Bedeutung für die Praxis, wie die einsetzende Flut von Rechtsprechung und Literatur belegt. Der vorliegende Beitrag untersucht, wie die teilweise recht abstrakten Vorgaben des EuGH zur Verschlechterung des ökologischen Zustands in der wasserrechtlichen Zulassungspraxis umzusetzen sind.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2016 (März 2016) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Dr. jur. Bernd Schieferdecker |
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