Nach § 11 KrWG müssen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihre Abfallwirtschaftskonzepte im Hinblick auf die Optimierung oder Einführung einer getrennten, flächendeckenden Sammlung von Bio- und Grünabfällen und deren Verwertung ab 2015 überprüfen.
Gemäß § 11 Abs. 1 KrWG sind Bioabfälle, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 Abs. 1 erforderlich ist, spätestens ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln, wenn sie einer Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 unterliegen. Die Getrennterfassung von Bioabfällen rückt damit in weitaus stärkerem Maße als im bisherigen KrW-/AbfG in den Fokus.
Dabei ist zunächst die grundsätzliche Pflicht zur Verwertung von Abfällen i. S. v. § 7 Abs. 2 KrWG in den Blick zu nehmen.
Der Zweck der getrennten Sammlung und die damit verbundene Möglichkeit der gesonderten Verwertung von Bioabfällen bilden also den Ansatzpunkt für die Prüfung. In erster Linie kommt es an dieser Stelle auf eine 'Lebenszyklusbetrachtung" i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KrWG an, bei dem die zu erwartenden Emissionen, das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie die Anreicherung von Schadstoffen zu berücksichtigen sind.
Copyright: | © TU Dresden - Institut für Abfall- und Kreislaufwirtschaft |
Quelle: | 9. Biogastagung: Anaerobe Biologische Abfallbehandlung (September 2013) |
Seiten: | 10 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | RA in Caroline von Bechtolsheim |
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