Entsorgung von Elektroaltgeräten im Auftrag des Besitzers

Zulässigkeit und rechtliche Anforderungen nach der Novelle des ElektroG

Am 24.10.2015 ist die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Kraft getreten. Damit beginnt die Diskussion darüber, wie das neue Gesetz auszulegen ist.

Einen frühen Diskussionsbeitrag, der sich schwerpunktmäßig mit der Reichweite von Nachweis- und Erlaubnispflichten nach dem neuen Gesetz befasst, hat jüngst Olaf Kropp in dieser Zeitschrift geleistet.Er gelangt unter anderem zu dem Ergebnis, dass private Entsorgungsunternehmen, die gefährliche Elektroaltgeräte (EAG) ohne Auftrag eines Herstellers, Vertreibers oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sammeln, nachweispflichtig seien und zudem für diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG bedürften. Nach Ansicht von Kropp greift in diesem Fall weder § 2Abs. 3 S. 1 ElektroG noch S. 4 dieser Vorschrift zugunsten der betroffenen Entsorgungsunternehmen.

Angesichts der erheblichen Bedeutung der Nachweis- und Erlaubnispflichten für die Entsorgungswirtschaft gibt diese Sichtweise Anlass, der Frage nach der Auslegung von § 2 Abs. 3 ElektroG und den in diesem Kontext vorgebrachten Argumenten weiter nachzugehen. Zudem soll im Hinblick auf den zum alten ElektroG geführten Meinungsstreitzu der vorgreiflichen Frage Stellung genommen werden, ob und inwieweit heute, also nach der Novelle des ElektroG, eine Sammlung von EAG durch private Entsorgungsunternehmen ohne Beauftragung durch Hersteller, Vertreiber oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zulässig ist.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 01 - 2016 (Januar 2016)
Seiten: 6
Preis: € 32,00
Autor: RA Dr. Anno Oexle
Thomas Lammers
 
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