In Rheinland-Pfalz erfolgt die Erstellung der HWRM-Pläne in zweistufiger Vorgehensweise. In der ersten Stufe wurden von regionalen Hochwasserpartnerschaften Maßnahmen erarbeitet und von Ingenieurbüros in die Datenbank des Landes eingestellt. In der zweiten Stufe erfolgt die Zusammenfassung in vier HWRM-Pläne mit Erläuterungsberichten und Maßnahmenübersichten für die Bearbeitungsgebiete Oberrhein, Mittelrhein, Mosel-Saar und Niederrhein.
Mit Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 am 01.03.2010 ist die europäische Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) in deutsches Recht umgesetzt worden. In § 75 WHG ist die Erstellung von HWRM-Plänen verbindlich geregelt.
Die Bundesländer haben bis 22.12.2015 für die Gewässer mit potenziellen signifikanten Hochwasserrisiken HWRM-Pläne zu erarbeiten, in denen für die Risikogebiete angemessene Ziele und Maßnahmen, mit denen die Hochwasserrisiken reduziert werden können, aufgeführt sind.
HWRM umfasst alle zeitlichen Phasen im Ablauf eines Hochwasserereignisses (vor/während/nach dem Ereignis) und bezieht alle Akteure mit ihren jeweiligen Handlungsmöglichkeiten ein, die Beiträge zur Risikominderung leisten können.
Copyright: | © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH |
Quelle: | Wasserwirtschaft 09/2015 (September 2015) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 10,90 |
Autor: | Dipl.-Ing. Heinrich Webler |
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Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen 'Moorschonende Stauhaltung' und 'Anbau von Paludikulturen' in Mecklenburg-Vorpommern
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