Wer ist Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen?
Zum Beitrag von Frenz, 'Verantwortlichkeit für Abfälle im Baubereich in neuem Licht?', AbfallR 2015, 135 ff.
Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müssen, sind nach § 7 Abs. 2 S. 1 und § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG verpflichtet, die Abfälle gesetzeskonform zu verwerten oder zu beseitigen. Die Entsorgung solcher Abfälle unterliegt damit der abfallrechtlichen Verantwortung des Abfallerzeugers und -besitzers. Mit der Einbeziehung des Erzeugers in den Kreis der Entsorgungspflichtigen soll gemäß dem Verursacherprinzip auch derjenige zur Entsorgung herangezogen werden, der den Abfall hat entstehen lassen, selbst wenn er kein Besitzer mehr ist. Zwar können sich der Erzeuger und Besitzer zur Erfüllung ihrer abfallrechtlichen Pflichten eines Dritten bedienen. Ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Pflichterfüllung bleibt hiervon aber unberührt (§ 22 S. 2 KrWG).
Im Baubereich ist insoweit zwischen Abfällen aus dem Bereich des Auftraggebers und Abfällen aus dem Bereich des Auftragnehmers zu unterscheiden. Abfälle aus dem Bereich des Auftragnehmers sind solche Abfälle, die aus den von ihm mitgebrachten Arbeitsmaterialien entstehen. Dies sind beispielsweise Abfälle aus dem Betrieb von Baumaschinen (Fette, Öle) und aus der Baustelleneinrichtung (hausmüllähnliche Abfälle, benutzte Arbeitsschutzkleidung etc.) sowie Verpackungsmaterialien von eingesetzten Baustoffen. Erzeuger dieser Abfälle ist der Auftragnehmer. Fraglich ist hingegen, wer der Erzeuger von Abfällen aus dem Bereich des Auftraggebers ist. Dies betrifft Abfälle, die durch die baulichen Tätigkeiten aus dem Grundstück des Auftraggebers bzw. den darauf befindlichen Gebäuden entstehen (Straßenaufbruch, Bodenaushub, Bauschutt etc.).
Frenz kommt in seinem Beitrag zu dem Ergebnis, dass sich Gebäudeeigentümer um die Entsorgung von Bauabfällen grundsätzlich nicht zu kümmern brauchen, wenn sie einen Abriss- bzw. Bauunternehmer einschalten und diesem - ohne detaillierte Vorgaben zu machen - die Arbeiten vor Ort wie auch die Entsorgungswege überlassen. In der Regel sei nämlich der Unternehmer der Erzeuger der Abfälle. Er könne sich seiner abfallrechtlichen Verantwortung dadurch entledigen, dass er genehmigte oder von einer Genehmigungspflicht befreite Unternehmen mit der Abfallentsorgung betraue, sei es auf einer Deponie, sei es im Rahmen von Verwertungsanlagen. Ob diese Auffassung zutrifft, erscheint allerdings zweifelhaft.
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