Nachdem im Jahr 2002 durch das 3. VwVfÄndG die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation in der Verwaltung gemäß § 3a VwVfG eingeführt wurde, legt § 6 E-Government-Gesetz (EGovG) seit 2013 erstmals Grundsätze der elektronischen Aktenführung für Bundesbehörden fest. Diese Änderungen dokumentieren, dass die Digitalisierung mit dem Zweck der Vereinfachung nun auch in das Verwaltungsverfahren Einzug gefunden hat. Obwohl ein solcher Zweck grundsätzlich Unterstützung findet, bedarf es aufgrund moderner Technologien neuer Ansätze, um insbesondere das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren zu wahren.
In der Gesamtbetrachtung begegnet das Recht auf Einsicht in elektronische Akten nach § 29 VwVfG hinsichtlich Inhalt und Gegenstand bekannten Schwierigkeiten. Unstreitig fällt die elektronische Akte unter den materiellen Aktenbegriff. Der Anspruch auf Akteneinsicht in elektronische Akten hat dieselbe Reichweite wie bei Papierdokumenten. Jedoch bedarf es bezüglich der Aktenführungspflicht sowie der Art und Weise der Zurverfügungstellung der Unterlagen bestimmter Sicherheitsvorkehrungen, um den Sinn und Zweck der Akteneinsicht auch bei der Verwendung neuer Technologien zu wahren. Dabei muss vor allem die Datensicherheit gewährleistet sein. Besonders fehleranfällig sind 'Hybrid-Akten'. In diesem Fall muss besonderen Wert auf eine vollständige Aktenführung gelegt werden. Zur Kontrolle einer vollständigen Aktenführung ist die Einsicht in die papierene wie auch die elektronische Akte geboten. Die Form der Einsichtnahme in elektronische Akten kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, wobei auch bei elektronischen Dokumenten der Grundsatz gilt, dass die Einsichtnahme bei der Behörde vor Ort zu erfolgen hat. Insgesamt bleibt durch diese Einordnung elektronischer Akten wenig Spielraum für die Behörden, die Akteneinsicht zu verweigern beziehungsweise auf andere Wege oder nur bestimmte Dokumente zu verengen. Die Informationen werden lediglich auf einem anderen Medium gespeichert, was einige Verfahrenselemente zum Datenschutz und zur Datensicherheit erforderlich macht. Grundsätzlich aber ist und bleibt das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG nach Inhalt und Gegenstand vom Speichermedium unabhängig.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | Heft 02 - 2015 (Juni 2015) |
| Seiten: | 6 |
| Preis: | € 25,00 |
| Autor: | Dr. Gernot-Rüdiger Engel Dr. Mathias Mailänder |
| Diesen Fachartikel kaufen... (nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links) | |
| Artikel weiterempfehlen | |
| Artikel nach Login kommentieren | |
Europäische Rechtsvorgaben und Auswirkungen auf die Bioabfallwirtschaft in Deutschland
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Bioabfälle machen 34 % der Siedlungsabfälle aus und bilden damit die größte Abfallfraktion im Siedlungsabfall in der EU. Rund 40 Millionen Tonnen Bioabfälle werden jährlich in der EU getrennt gesammelt und in ca. 4.500 Kompostierungs- und Vergärungsanlagen behandelt.
Vom Gärrest zum hochwertigen Gärprodukt - eine Einführung
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Auch mittel- bis langfristig steht zu erwarten, dass die Kaskade aus anaerober und aerober Behandlung Standard für die Biogutbehandlung sein wird.
Die Mischung macht‘s - Der Gärrestmischer in der Praxis
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Zur Nachbehandlung von Gärrest aus Bio- und Restabfall entwickelte Eggersmann den Gärrestmischer, der aus Gärresten und Zuschlagstoffen homogene, gut belüftbare Mischungen erzeugt. Damit wird den besonderen Anforderungen der Gärreste mit hohem Wassergehalt begegnet und eine effiziente Kompostierung ermöglicht.