Anmerkung zu den Beschlüssen des OLG Celle vom 17.12.2014 (13 Verg 3/13) und des OLG Koblenz vom 3.12.2014 (Verg 8/14)
Mit den imFebruar 2014 erlassenen neuen EU-Vergaberichtlinien wurde das europäische Vergaberecht umfassend novelliert. Das schließt auch die erstmalige Regelung von Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht für die sog. Inhouse- Vergabe und die sog. öffentlich-öffentliche (interkommunale)
Zusammenarbeit ein. Bislang waren diese Ausnahmen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nur richterrechtlich anerkannt. Die nun vorliegende Richtlinienregelung in Art. 12 der allgemeinen Vergaberichtlinie 2014/24/EU nimmt diese Rechtsprechung auf, legt sie positiv-rechtlich nieder und normiert verschiedene Konkretisierungen und Ergänzungen.
Allerdings gelten Richtlinienregelungen nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten, sondern bedürfen der Umsetzung in nationales Recht. Die hierfür bestimmte Umsetzungsfrist endet am 18.4.2016. Über die Verabschiedung von 'Umsetzungseckpunkten' durch die Bundesregierung ist der deutsche Umsetzungsstand bislang noch nicht hinausgekommen. Ungeachtet dessen befasst sich - durchaus erwartungsgemäß- die nationale Rechtsprechung schon jetzt mit dem Inhalt der neuen Richtlinienvorschriften und erwägt ihre Anwendbarkeit bzw. zumindest Berücksichtigung bei der Auslegung des geltenden Rechts. Insoweit kann von einer faktischen Vorwirkung der Richtlinien gesprochen werden. Nicht ohne Grund zeigt sich diese faktische Vorwirkung gerade in den hier interessierenden Regelungsbereichen der Ausnahmen für die Inhouse-Vergabe und die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit. Denn hier trifft eben eine kurzfristig umzusetzende, sehr konkrete und zudem mit verschiedenen instruktiven Begründungserwägungen der Richtlinie korrespondierende Regelung auf ein bislang nur durch die Rechtsprechung beackertes Feld. Diese Ausgangslage spiegeln zwei aktuelle obergerichtliche Entscheidungen im abfallwirtschaftlichen Kontext, die erhebliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen: Zum einen handelt es sich um den Beschluss des OLG Koblenz vom 3.12.2014 (Verg 8/14), der die Frage einer ausschreibungsfrei zulässigen vertraglichen Zusammenarbeit zweier öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) betrifft. Rechtlich-konstruktiv handelte es sich in dem entschiedenen Fall um den Abschluss einer Zweckvereinbarung, mit der die eine Gebietskörperschaft der anderen eine bestimmte Aufgabe übertragen wollte. Inhaltlich ging es um die Verwertung von Bioabfällen. Das OLG Koblenz hielt den Abschluss der Vereinbarung im Ergebnis für vergaberechtlich unzulässig und untersagte ihn. Dabei lässt die Entscheidung ein strenges Verständnis der Anforderungen an die ausschreibungsfrei zulässige öffentlich-öffentliche Zusammenarbeiter kennen, für das sich das Gericht u.a. auf die neue Richtlinie beruft.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 02 - 2015 (März 2015) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Dr. Martin Dieckmann |
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