Folgen des Löschwasser-Urteils des BVerwG
Das Löschwasser-Urteil des BVerwG verlagerte die Abfallerzeugereigenschaft auf die Hintergrundperson des Anlagenbetreibers, der den Abfall vor Ort nicht anfallen ließ. Ist damit nunmehr auch der Auftraggeber von Gebäudeabrissen für die Entsorgung verantwortlich?
Der Betreiber einer Anlage, von der ein Brand ausgeht, muss sogar für die Beseitigung des dafür eingesetzten Löschwassers einstehen. Die Feuerwehr als Handelnder muss dem gegenüber nach dem BVerwG nur dann die Entsorgung übernehmen, wenn bei wertender Betrachtung besondere Umstände vorliegen. Ansonsten ist der Anlagenbetreiber Abfallerzeuger, weil er den Anlass für den Löschwassereinsatz gab. Ist daher der Anlagenbetreiber und weiter jeder Gebäudebesitzer deshalb Abfallerzeuger und damit für die Entsorgungverantwortlich, weil er den Anlass für einen Umbau oder Abriss gab und daher Bauabfälle entstehen? Das Urteil des BVerwG vom 15.10.20141 lässt diese klassische Problematik möglicherweise in einem grundlegend neuen Licht erscheinen. In einem Urteil zu Bauabfällen stellte das BVerwG auf 'eigene Interessen' des Auftraggebers ab, damit 'Erhebliches' für eine Zurechnung der Tätigkeit des Auftragnehmers und damit für eine Einstufung des Auftraggebers als Abfallerzeuger spricht. Da der Auftraggeber aber regelmäßig eigene Interessen verfolgen dürfte, müssen wohl doch besondere Umstände vorliegen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 03 - 2015 (Juni 2015) |
Seiten: | 10 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz |
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