Für viele Anlagenbetreiber endet die öffentlich rechtliche Aufmerksamkeit mit der Zustellung der oftmals lang ersehnten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Aber ein
genauer Blick in die Genehmigung ist insbesondere bezüglich der Geltungsdauer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geboten. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nach dem BImSchG grundsätzlich nicht befristet, sondern unbefristet erteilt. Nur ausnahmsweise, wenn der Anlagenbetreiber dies beantragt oder die Genehmigung unter einem Widerrufsvorbehalt erteilt wird, erhält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine zeitliche Begrenzung.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist (§ 18 Abs. 1Nr. 1 BImSchG). Zu beachten ist, dass eine solche Fristsetzung von der Genehmigungsbehörde nicht zwingend zu verfügen ist, sondern im Ermessen der Behörde liegt. Vielmehr hat sie im Vorfeld das 'Ob' und - wenn ja - die Dauer einer angemessenen Fristsetzung zu prüfen und zu verfügen. Eine solche Fristsetzung ist als Regelung mit selbstständigem Regelungsinhalt anzusehen, da diese weder am Inhalt noch an der Wirksamkeit der Genehmigung etwas ändert, mit der Rechtsfolge, dass diese isoliert anfechtbar ist. Unterschiedlich zu beantworten ist hingegen die Frage, wann vom Beginn der Errichtung oder des Betriebs der Anlage auszugehen ist. Einheitlich zu verneinen sind wohl rein symbolische Handlungen wie ein erster Spatenstich oder der Probebetrieb einzelner Anlagenteile. Zu eng gefasst dürfte demgegenüber die Auffassung sein, wonach der Anlagenbetreiber wesentliche Teile der Anlage errichtet beziehungsweise in Betrieb genommen haben müsse. Abzustellen sein dürfte darauf, dass der Anlagenbetreiber Handlungen und Maßnahmen vornimmt, die er nicht oder nur mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand rückgängig machen kann und die auf eine ernsthafte Inanspruchnahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schließen lassen. Die Vornahme der Handlungen bedarf der Auslegung und auf jeden Fall einer Prüfung im Einzelfall
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2015 (April 2015) |
Seiten: | 2 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Andrea Hennecken |
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