Abfallwirtschaftsplanung im Spannungsfeld zwischen abfallrechtlichen Vorgaben und kommunaler Selbstverwaltung

Der Abfallwirtschaftsplan Hessen wird gegenwärtig vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz fortgeschrieben [8] und soll noch im ersten Halbjahr 2015 veröffentlicht werden. In meiner 25-jährigen Tätigkeit im Fachgebiet Abfallwirtschaft ist dies nun der 5. Plan, dessen Aufstellung bzw. Fortschreibung ich initiiert und inhaltlich mitgestaltet habe.

Zweifellos ein guter Anlass, um eine Zwischenbilanz zu ziehen und nach Antworten auf die grundlegenden Fragen zu suchen:
- Welche Gestaltungsmöglichkeiten bietet die Abfallwirtschaftsplanung?
- Was können die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Abfallwirtschaftsplanung des Landes beitragen?
- Wie können im Planungsprozess die Anforderungen des Landes mit den Belangender Kommunen in Einklang gebracht werden?
- Was ist zu tun, wenn abfallrechtliche Pflichten verletzt werden?
- Welchen Stellenwert hat die Abfallwirtschaftsplanung heute?
Bevor diese Fragen aufgegriffen werden, lohnt sich ein kurzer Rückblick auf die Frühzeit der abfallwirtschaftlichen Planung, die von 1980 bis 1990 reichte. In diesem Jahrzehnt stand die Abfallpolitik im Zentrum landespolitischer Auseinandersetzungen,wobei immer neue Entsorgungskonzepte, von der Abfallvermeidung und -Verwertung bis hin zur Müllverbrennung und -deponierung, kontrovers debattiert wurden. Landesregierung und Landtagsfraktionen gelang es seinerzeit nicht, ein schlüssiges, Konzept für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung in Hessen zu entwickeln. Gleichzeitig verschärfte sich die Entsorgungssituation vor allem in Südhessen von Jahr zu Jahr, weil noch vorhandene Beseitigungskapazitäten weitgehend erschöpft und neuen Anlagen - Müllverbrennungsanlagen ebenso wie Deponien - aufgrund der fehlenden Akzeptanz in der Bevölkerung und unzureichender Planrechtfertigung nicht errichtet werden konnten. Vor diesem Hintergrund scheiterten auch alle Bemühungen, die Misere durch Abfallbeseitigungs-und Abfallentsorgungspläne zu beheben. So wurde der Abfallbeseitigungsplan 1, 'Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle', der im November 1980 als Entwurf allen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt worden war, nach nochmaliger Überarbeitung vom Kabinett im März 1982 als Fachplan [1] im Sinne des Hessischen Landesplanungsgesetzes verbindlich festgestellt. Die Nutzung des Energiepotenzials im Abfall und die Entwicklung neuer und umweltfreundlicher Verfahrenstechniken wurden als wesentliche Planungsziele herausgestellt. Dieser erste Abfallbeseitigungsplan entfaltete praktisch jedoch keine Wirkung, wie lkurze Zeit später nach der Landtagswahl im September 1982 eine Zwischenphase der rot-grünen Zusammenarbeit folgte, die dann im Jahr 1985 mit Bildung der ersten rot-grünen Landesregierung noch vertieft wurde. Dabei stand zunächst die 4. Novelle des Hessischen Abfallgesetzes auf der Agenda, die vom Landtag am 11. Dezember1985 mit ehrgeizigen Verwertungsgeboten beschlossen wurde [2]. So sollten die Kommunen in einem Zeitraum von zwei Jahren die Abfallverwertung einschließlich der vorgeschalteten Getrenntsammlung einführen. Begründet wurde diese 'Übergangsfrist' mit der Notwendigkeit, die in Betracht kommenden Sammlungs- und Verwertungssysteme zunächst zu erproben, bevor sie von den Gemeinden und Landkreisen 'einvernehmlich' eingeführt werden.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 27. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (April 2015)
Seiten: 10
Preis: € 5,00
Autor: MDgt.a.D. Dipl.-Ing. Edgar Freund
 
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