Nicht nur die unmittelbare Gewässerbenutzung durch das tatsächliche Einleiteverhalten der einzelnen Sonderbauwerke 'Regenüberlaufbecken' und 'Stauraumkanal' der Ortsentwässerung wird durch die SüwVO Abw abgefragt, sondern 'bei Bedarf' auch die Mengen der aufgrund der Drosselung
zurückgehaltenen und nicht entlasteten, sondern der 'Abwasserbehandlungsanlage' zugeleiteten Abwassermengen.
Wegen der in der SüwVO Abw angewandten 'historischen' Begrifflichkeit, welche unter dem Begriff 'Kanalisationsnetz' auch Niederschlagswasserbehandlungsanlagen subsumiert, die von den §§ 58 Abs. 2 und 51 Abs. 3 S. 1 LWG zulassungstechnisch als 'Abwasserbehandlungsanlage' behandelt werden, irritiert auch die Regelung des § 3 S. 2 SüwVO Abw. Diese sieht vor, dass bei Bedarf die 'zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen'durch geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten von Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes zu ermitteln sind. Offenbar sollen damit aber keine Abwassermengen gemeint sein, die zu anderen Regenüberlaufbecken oder Stauraumkanälen weitergeleitet - und ggf. von dort aus in die Vorfluter entlastet -werden. Gemeint ist mit "Abwasserbehandlungsanlage' in diesem Sinne wohl die netzabschließende Kläranlage.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2015 (März 2015) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Prof. Dr. jur. Peter Nisipeanu |
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