Konsequenzen der BioAbfV für die Verwertung von Bio- und Grünabfällen

Die Nutzung organischer Stoffe als Düngemittel hat in der Landwirtschaft eine lange Tradition. Waren es zunächst eher innerbetriebliche Kreisläufe, quasi vom Stall aufs Feld und umgekehrt, die ausgeführt wurden, so kamen im Laufe der Zeit die Rückläufe der Zivilisation aus der Stadt aufs Land hinzu. Dies folgte oft dem Grundsatz 'auf den Tisch - weg vom Tisch".

War es auf der einen Seite der Gedanke einer Entsorgung, übernahm die andere Seite die Reststoffe zur Düngung der Flächen und damit zur Sicherung der Ernährung. Die Philosophie zur Nutzung von Abfällen und damit der Schonung natürlicher Ressourcen hat an Aktualität nicht verloren.
Die Rechtsetzung hat das Thema ebenfalls behandelt. In mehreren Gesetzen und Verordnungen sind die Rahmenbedingungen für eine schadlose und nützliche Verwertung beschrieben. Für organische Abfälle, die zur Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen eingesetzt werden, ist die Bioabfallverordnung (BioAbfV)1 als vor-sorgende Regelung im Jahr 1998 erlassen worden. Im Laufe der Zeit gab es zwar einige kleinere Änderungen, eine umfangreiche Änderung erfolgte jedoch erst im Jahr 2012.

Geltungsbereich
Die BioAbfV gilt für Materialien, die als Abfall tierischer oder pflanzlicher Herkunft auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen als Düngemittel verwendet werden. Ein Einsatz zu anderen Zwecken als den der Düngung oder auf Flächen mit einer anderen Nutzung als die landwirtschaftliche unterliegt nicht den Vorgaben der Bioabfallverordnung. Ein anderer Verwendungszweck könnte zum Beispiel der eines Bodenhilfsstoffes oder eines Kultursubstrates oder der als Erosionsschutz sein. Bodenhilfsstoffe sind dadurch gekennzeichnet, dass sie keine wesentlichen Nährstoffgehalte aufweisen und dazu bestimmt sind, den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch zu verbessern, um die Wirksamkeit von Düngemitteln zu erhöhen. Stoffe, deren Nährstoffgehalte zum Beispiel bis zu 1,5 % N, 0,5 % P2O5, 0,75 % K2O jeweils in der Trockenmasse enthalten und bei deren Anwendung nicht mehr als 50 kg N, 30 kg P2O5 und 50 kg K2O je Hektar aufgebracht werden, dürfen als Bodenhilfsstoff in den Verkehr gebracht werden.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: Biomasse-Forum 2013 (November 2013)
Seiten: 6
Preis: € 3,00
Autor: Hans-Walter Schneichel
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Rechtliche und praktische Unsicherheiten bei der Durchführung des europäischen Klimaanpassungsrechts durch das Bundes- Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
In the context of the European Climate Law (EU) 2021/1119), the Governance Regulation (EU) 2018/1999 and the Nature Restoration Regulation (EU) 2024/1991, the KAnG came into force on July 1, 2024.

Transformatives Klimarecht: Raum, Zeit, Gesellschaft
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
This article contends that climate law should be conceived as inherently transformative in a double sense. The law not only guides the necessary transformation of economy and society, but is itself undergoing transformation.

Maßnahmen zur Klimaanpassung sächsischer Talsperren
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (5/2025)
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) betreibt aktuell insgesamt 87 Stauanlagen, darunter 25 Trinkwassertalsperren. Der Stauanlagenbestand ist historisch gewachsen und wurde für unterschiedliche Zwecke errichtet.