Anmerkung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2014 - 12 U 28/14
Von der Abfall- zur Kreislaufwirtschaft, vom Abfall zum Wertstoff, von Kosten zu Erlösen - es vollzieht sich neben dem politischen Paradigmenwechsel auch eine wirtschaftliche Veränderung: Waren früher mit der Frage nach dem Eigentum an Abfällen vorrangig die Verantwortlichkeit für ihre Entsorgung und die damit verbundenen Kosten und Risiken verknüpft, stellt sich die Frage nach dem Eigentum an Wertstoffen nunmehr mit Blick auf wirtschaftliche Erlös bzw. Gewinnerwartungen und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Stoffstrom. Mit der VerpackV und der Einführung einer dualen Abfallwirtschaft hat sicher geben, dass die gemeinsame Erfassung von Verkaufsverpackungen mit sonstigem Altpapier in einem System (u.a. 'Blaue Tonne') auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen kommunalen Systemträgern und Systembetreibern (§ 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung) geführt hat. Nachdem Kommunen das gesamte Altpapier, einschl. der miterfassten Verpackungsmengen, über 20 Jahre gesammelt und verwertet sowie den Systembetreibern für den betr. Anteil einen Erlösbetrag angerechnet hatten, verlangte einer der insg. zehn Systembetreiber erstmalig die Herausgabe 'seines' Anteils und verklagte letztlich mehrere Landkreise. Der Systembetreiber berief sich dabei im Wesentlichen auf eine kartellrechtliche Entscheidung des OLG Düsseldorfund weitere sich hierauf beziehende Entscheidungen Dritter.
Erstinstanzlich hatte das LG Ravensburgdie vom klagenden Systembetreiber begehrte Feststellung, dass er in Höhe eines bestimmten Anteils Miteigentümer des vom beklagten Landkreis im Rahmen seiner Vereinssammlung erfassten Altpapiers sei, durch Teilurteil abgewiesen, nachdem es zuvor bereits nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG den angerufenen Rechtsweg zu den Zivilgerichten für diese Frage für zulässig erklärt hatte.Mit den weiteren Hilfsanträgendes klagenden Systembetreibers war das Verfahren an das zuständige VG Sigmaringen verwiesen worden.Das OLG Stuttgart bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Ravensburg und weist die Feststellungsklage ab. Der klagende Systembetreiber ist nicht (Mit-)Eigentümer an den Papierabfällen geworden.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2015 (Januar 2015) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel |
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