Das am 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) begründet erstmalig eine Pflicht zur getrennten Sammlung und Verwertung von Bioabfällen: Gemäß § 11 Abs. 1 KrWG sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG unterliegen, spätestens ab dem 1.1.2015 getrennt zu sammeln, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 bis 4 KrWG und § 8 Abs. 1 KrWG erforderlich ist.
Da § 11 Abs. 1 KrWG nur für überlassungspflichtige Abfälle gilt, sind unmittelbare Adressaten dieser Regelung ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Auch private Entsorgungsunternehmen können Interesse an einem originären eigenen Zugriff auf getrennt erfasste Bioabfälle haben. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob Bioabfälle Gegenstand einer gewerblichen Sammlung im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG sein können. Das wäre insbesondere dann zu verneinen, wenn es sich bei Bioabfällen aus privaten Haushaltungen um 'gemischte Abfälle' im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 2 KrWG handelt.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | Heft 05 - 2014 (September 2014) |
| Seiten: | 5 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | RA Dr. Anno Oexle Thomas Lammers |
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