Stärkung des Vollzugs der Abfallverbringungsverordnung oder neue bürokratische Hürden?

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (nachfolgend: VVA), regelt die Verbringung von Abfällen innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie zwischen der EU und Drittstaaten. Sie fußt auf einer völkerrechtlichen Grundlage und begründet ein komplexes Kontrollsystem: In Abhängigkeit von dem vorgesehenen Behandlungsverfahren (Beseitigung oder Verwertung), dem Bestimmungsland und der Einstufung des Abfalls (nicht gefährlich oder gefährlich) müssen entweder bestimmte Informationspflichten beachtet (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 VVA) oder die Abfälle dürfen nur nach Notifizierung und Zustimmung der zuständigen Behörden (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 ff. VVA) verbracht werden.

Die Verbringung von Abfällen spielt nicht nur zur Sicherstellung einer umweltschonenden Behandlung in entsprechenden Anlagen eine wichtige Rolle, sondern ist zunehmend auch Garant für die weltweite Versorgung der Industrie mit aus Abfällen gewonnenen Sekundärrohstoffen. Diese wichtige Doppelfunktion, die in erster Linie 'grün-gelistete' Massenabfälle wie etwa Schrotte oder Altpapier betrifft, muss bei der Eindämmung des Problems der illegalen Verbringung von Abfällen berücksichtig werden. An die Verbringung ungefährlicher Massenabfälle, von denen keine Umwelt- und Gesundheitsgefahren ausgehen, sind weniger strikte Anforderungen zu stellen als an die Verbringung gefährlicher Abfälle. Mit großer Sorgfalt müssen daher die Umwelt- und Wirtschaftsinteressen bei Änderungen der Vorschriften der VVA ausbalanciert werden, um die Errichtung von Handelsbarrieren für Sekundärrohstoffe zu vermeiden.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 05 - 2014 (September 2014)
Seiten: 6
Preis: € 32,00
Autor: Ulrich Seifert
 
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