Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes bei der Durchführung fischökologischer Untersuchungen

Gemäß dem Wortlaut des im Juli 2013 novellierten Tierschutzgesetzes ist '… aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen.' Dies gilt nicht nur für die landwirtschaftliche Tierhaltung und die klinische Forschung, sondern gleichermaßen auch für fischökologische Labor- und Freilanduntersuchungen, bei denen mit und an Fischen gearbeitet wird. Auch solche Versuchsvorhaben fallen unter die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und bedürfen deshalb häufig einer tierschutzrechtlichen Genehmigung.

Das wasserwirtschaftliche Handeln berücksichtigt heute stärker als in der Vergangenheit die Pflanzen- und Tierwelt der aquatischen Ökosysteme, in die der Mensch nach wie vor in mannigfacher Weise eingreift. Um die ökologische Verträglichkeit und Sinnhaftigkeit wasserwirtschaftlicher Maßnahmen und Anlagen zu prüfen und ggf. optimieren zu können, werden zunehmend fischökologische Studien z. B. im Rahmen von Umweltverträglichkeitsuntersuchungen veranlasst oder die Fischverträglichkeit bzw. Wirksamkeit bestehender Anlagen wird durch Monitoringuntersuchungen überprüft. Dies erfordert den direkten Umgang mit lebenden Fischen, wie dies grundsätzlich auch in der Fischerei geschieht. Im letzteren Fall dient der Fang, die Aneignung und Haltung dieser Tiere allerdings der Sicherstellung der Ernährungsgrundlagen des Menschen und ist durch die Landesfischereigesetze geregelt. Demgegenüber fällt der Umgang mit Fischen zum Zweck des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns im Rahmen ökologischer Untersuchungen in den Gültigkeitsbereich des Tierschutzgesetzes [1] und kann die Kriterien für eine Einstufung als Tierversuch erfüllen. Dies ist ungeachtet der anhaltenden Diskussion um die Schmerzempfindlichkeit von Fischen [2] insbesondere dann gegeben, wenn den Tieren durch die eingesetzten Methoden Stress, Schmerzen oder Leiden zugefügt werden können. Sind diese Kriterien erfüllt, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Tierversuchsvorhaben handelt, das entsprechend der Schwere der Eingriffe anzeige, wenn nicht gar genehmigungspflichtig ist. Dies gilt im Übrigen genauso für Neunaugen, bei denen es sich zwar um eine eigenständige taxonomische Gruppe handelt, die im Folgenden aber dennoch mit unter dem Begriff 'Fische' subsummiert werden.

Nachfolgend werden zunächst Beispiele für tierschutzrelevante fischökologische Untersuchungen gegeben, bevor der zu beschreitende Genehmigungsweg umrissen wird.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasserwirtschaft 07-08/2014 (August 2014)
Seiten: 5
Preis: € 10,90
Autor: Stefan Gischkat
Dr. Beate Adam
 
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