Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes bei der Durchführung fischökologischer Untersuchungen

Gemäß dem Wortlaut des im Juli 2013 novellierten Tierschutzgesetzes ist '… aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen.' Dies gilt nicht nur für die landwirtschaftliche Tierhaltung und die klinische Forschung, sondern gleichermaßen auch für fischökologische Labor- und Freilanduntersuchungen, bei denen mit und an Fischen gearbeitet wird. Auch solche Versuchsvorhaben fallen unter die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und bedürfen deshalb häufig einer tierschutzrechtlichen Genehmigung.

Das wasserwirtschaftliche Handeln berücksichtigt heute stärker als in der Vergangenheit die Pflanzen- und Tierwelt der aquatischen Ökosysteme, in die der Mensch nach wie vor in mannigfacher Weise eingreift. Um die ökologische Verträglichkeit und Sinnhaftigkeit wasserwirtschaftlicher Maßnahmen und Anlagen zu prüfen und ggf. optimieren zu können, werden zunehmend fischökologische Studien z. B. im Rahmen von Umweltverträglichkeitsuntersuchungen veranlasst oder die Fischverträglichkeit bzw. Wirksamkeit bestehender Anlagen wird durch Monitoringuntersuchungen überprüft. Dies erfordert den direkten Umgang mit lebenden Fischen, wie dies grundsätzlich auch in der Fischerei geschieht. Im letzteren Fall dient der Fang, die Aneignung und Haltung dieser Tiere allerdings der Sicherstellung der Ernährungsgrundlagen des Menschen und ist durch die Landesfischereigesetze geregelt. Demgegenüber fällt der Umgang mit Fischen zum Zweck des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns im Rahmen ökologischer Untersuchungen in den Gültigkeitsbereich des Tierschutzgesetzes [1] und kann die Kriterien für eine Einstufung als Tierversuch erfüllen. Dies ist ungeachtet der anhaltenden Diskussion um die Schmerzempfindlichkeit von Fischen [2] insbesondere dann gegeben, wenn den Tieren durch die eingesetzten Methoden Stress, Schmerzen oder Leiden zugefügt werden können. Sind diese Kriterien erfüllt, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Tierversuchsvorhaben handelt, das entsprechend der Schwere der Eingriffe anzeige, wenn nicht gar genehmigungspflichtig ist. Dies gilt im Übrigen genauso für Neunaugen, bei denen es sich zwar um eine eigenständige taxonomische Gruppe handelt, die im Folgenden aber dennoch mit unter dem Begriff 'Fische' subsummiert werden.

Nachfolgend werden zunächst Beispiele für tierschutzrelevante fischökologische Untersuchungen gegeben, bevor der zu beschreitende Genehmigungsweg umrissen wird.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasserwirtschaft 07-08/2014 (August 2014)
Seiten: 5
Preis: € 10,90
Autor: Stefan Gischkat
Dr. Beate Adam
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Folgen und Perspektiven für eine klimaschonende Nutzung kohlenstoffreicher Böden in der Küstenregion Niedersachsens
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (10/2025)
Der Schutz von Mooren und somit kohlenstoffreicher Böden ist ein zentrales Element erfolgreicher Klimaschutzstrategien. Am Beispiel der Küstenregion Niedersachsens wird deutlich, welche sozioökonomischen Folgen eine Wiedervernässung ohne wirtschaftliche Nutzungsperspektiven nach sich ziehen kann. Eine transformative Moornutzung kann nur gelingen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse, politische Rahmenbedingungen, soziale Akzeptanz und ökonomische Realitäten ineinandergreifen.

Zur Berücksichtigung globaler Klimafolgen bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (9/2025)
Der Text untersucht, wie Klimafolgenprüfungen bei Deponien und Abfallanlagen rechtlich einzuordnen sind. Während das UVPG großräumige Klimaauswirkungen fordert, lehnt das BVerwG deren Prüfung im Immissionsschutzrecht ab. Daraus ergeben sich offene Fragen zur Zulassung und planerischen Abwägung von Deponien.

In-situ-Erhebung der Schädigung von Fischen beim Durchgang großer Kaplan-Turbinen
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (9/2025)
Schädigungen der heimischen Fischarten Aitel, Nase und Äsche bei der Turbinenpassage wurde mittels HI-Z-Tags an zwei mittelgroßen Laufkraftwerken untersucht. Bei juvenilen Fischen wurden Überlebensraten (48 h) zwischen 87 % und 94 % gefunden, bei den adulten Fischen zwischen 75 % und 90 %. Die geringeren Schädigungen am Murkraftwerk im Vergleich zum Draukraftwerk können plausibel durch eine geringere Zahl an Turbinenflügeln (vier statt fünf), eine geringere Fallhöhe und eine etwas langsamer laufende Turbine erklärt werden.