Recycling ist nur eines von mehreren möglichen Instrumenten des Umweltschutzes und darf nicht zum Selbstzweck erhoben werden
Das Abfallrecht ist ein Teilgebiet des Umweltschutzrechts und besitzt keine Priorität gegenüber anderen Teilgebieten. In der Öffentlichkeit wird der Stellenwert, den die Abfallwirtschaft im Vergleich zu anderen Belangen des Umweltschutzes einnimmt, häufig überschätzt. Unterstützt wird dies nicht zuletzt durch Schlagworte wie Kreislaufwirtschaft, Recyclinggesellschaft, Null-Abfallgesellschaft, die in der Diskussion um die Abfallwirtschaft häufig verwendet werden. Doch Sonntagsreden dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Gesellschaft nicht über Teilziele definieret werden kann und darf. Angemessener erscheint die Definition des Umweltschutzes als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und damit das Ziel aller Anstrengungen. In diesem Verständnis ist Recycling kein Ziel, sondern lediglich ein mögliches Instrument des Umweltschutzes, neben einer Reihe von anderen. Für Abfallverwertungsprozesse kommen alle verfügbaren Verfahrenstechniken in unterschiedlichen Kombinationen in Frage. Die Art der Kombinationen und deren Reihenfolge in konkreten Prozessketten richten sich im Idealfall nach der Qualität und Quantität des Verfahrensinputs und des gewünschten Verfahrensoutputs. Es ist daher unzulässig, nur die mechanische Verfahrenstechnik für gemischte Siedlungsabfälle als Methode des Recyclings zu bezeichnen.
Copyright: | © Rhombos Verlag |
Quelle: | Ausgabe 03 / 2014 (August 2014) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr.-Ing. habil. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky |
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