Die Antragstellerin, ein in Norddeutschland ansässiges Unternehmen, das weltweit mit Futtermitteln und anderen landwirtschaftlichen Produkten handelt, importierte im Jahr 2012 größere Mengen an Futtermais von der Balkanhalbinsel (Serbien, Bulgarien und Rumänien) nach Deutschland. Bei einer während der anschließenden Lagerung durchgeführten Probenahme und Analytik stellte sich heraus, dass dem Mais teilweise das Schimmelpilzgift Aflatoxin B1 in einer Konzentration anhaftete, welche die zulässigen Höchstgehalte für die Verwendung als Futtermittel in der Europäischen Union (0,02 mg/kg) überschritt.
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) erließ deshalb im Februar 2013 ein futtermittelrechtliches Verarbeitungs- und Verkehrsverbot. Zudem gab das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (GAA) der Antragstellerin mit abfallrechtlicher Verfügung vom 22.3.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, '10.000 Tonnen Mais aus Serbien' aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschleusen und einer abfallrechtlichen Entsorgung zuzuführen. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte beim VG Oldenburg erfolglos vorläufigen Rechtsschutz. Mit Zustimmung des LAVES konnte dann im Juli 2013 der aus Serbien stammende Mais zur Verwendung als Futtermittel für Mastrinder in die USA verschifft werden. Denn in den USA gilt ein anderer Höchstwert für Aflatoxin B1 in Futtermitteln. Das gegen den Beschluss des VG Oldenburg eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt. Weitere 1.730 Tonnen Mais aus Bulgarien/Rumänien, der unstreitig vergleichbare Aflatoxin-Werte wie der verschiffte Mais aus Serbien aufwies, wollte die Antragstellerin ausdrücklich nicht als Futtermittel in die USA exportieren. Zunächst hatte sie einen Abnehmer in Belgien, der den Mais bei der Erzeugung von Bio-Ethanol verwenden wollte. Im September 2013 erklärte sie dann, den Mais an ein niederländisches Unternehmen zur ausschließlichen Verwendung im Bereich der 'Bio-Fermentation', voraussichtlich in Deutschland, verkaufen zu können. Der Käufer würde vertraglich zusichern, dass der Mais ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werde und weder der Mais noch etwaige Rückstände aus dem Fermentationsprozess direkt oder indirekt in den Lebens- oder Futtermittelkreislauf gelangen würden. Fachgutachterlich sei belegt, dass in diesem Falle keine Gefährdungen zu besorgen seien. Die Antragstellerin beantragte deshalb im September 2013 beim GAA die Erteilung eines abfallrechtlichen 'Negativattests' dahingehend, 'dass die ca. 1.730 Tonnen Mais aus Rumänien/Bulgarien … kein Abfall und insbesondere kein gefährlicher Abfall' seien.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 04 - 2014 (Juli 2014) |
Seiten: | 9 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. Olaf Kropp |
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