Getrennte Bioabfallerfassung und -verwertung
Spätestens ab dem 1.1.2015 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet, Bioabfälle, die einer Abfallüberlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG unterliegen, getrennt zu erfassen und zu verwerten, soweit dieses zur Erfüllung der Verwertungsmaßgaben erforderlich ist (§§ 7 Abs. 2-4, 8 Abs. 1 KrWG). Im Bundesland Nordrhein-Westfalen haben seit dem Jahr 1990 zwischenzeitlich 363 von 396 Städten und Gemeinden zur Optimierung der getrennten Bioabfallerfassung und -verwertung die Biotonne eingeführt. Auch in den anderen 33 Städten und Gemeinden werden Bioabfälle flächendeckend getrennt erfasst z.B. über dezentrale Annahmestellen, wo etwa Grünabfälle abgegeben werden können. Seit dem 1.1.1999 ist die Querfinanzierung der Kosten der getrennten Bioabfallerfassung und -verwertung über die Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß nach § 9 Abs. 2 S. 5 LAbfG NRWzulässig. Seither hat es in Nordrhein-Westfalen kaum verwaltungsgerichtliche Klageverfahren gegeben. Diesen Erfolg gilt es nachhaltig zu bewahren.
Das KrWG legt den Abfallbesitzern (§ 3 Abs. 9 KrWG) und den Abfallerzeugern(§ 3Abs. 8) grundsätzlich Pflichten auf.
Zu diesen Pflichten gehören
- die Pflichten zur Abfallvermeidung (§ 7 Abs. 1 KrWG),
- die Pflicht zur Abfallverwertung (§ 7 Abs. 2 KrWG) und
- die Pflicht zur Abfallbeseitigung (§ 15 Abs. 1 KrWG).
Die vorstehenden Pflichten treffen den Abfallbesitzer/-erzeuger
1, soweit für ihn keine Abfallüberlassungspflicht (§ 17 Abs. 1 KrWG) gegenüber dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde, Kreis) besteht.
2 Damit ist der Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung die Umsetzung der in § 17Abs. 1 KrWG geregelten Abfallüberlassungspflichten der Abfallbesitzer/-erzeuger. In Anknüpfung an die in § 17 Abs. 1 KrWG geregelten Abfallüberlassungspflichten ist in § 20 Abs. 1 S. 1 KrWG das öffentlich-rechtliche Entsorgungsprinzip durch die Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gesetzlich verankert worden. Es besteht eine abfallrechtliche Globalzuständigkeit der abfallentsorgungspflichtigen Städte, Gemeinden und Kreise für die Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen, d. h. diese sind verpflichtet, sowohl die 'Abfälle zur Verwertung' als auch die 'Abfälle zurBeseitigung' aus den privaten Haushaltungen zu entsorgen.
3 Bei den Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, z.B. bei Abfällen aus den Gewerbe- und Industriebetrieben, erstreckt sich die Abfallentsorgungspflicht der Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG nur auf die 'Abfälle zur Beseitigung'.
4 Vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Pflicht zur getrennten Bioabfallerfassung und -verwertung in § 11Abs. 1KrWG grundsätzlich nur auf diejenigen Bioabfälle i.S.d. § 3 Abs. 7 KrWG, die in privaten Haushaltungen anfallen. Nicht ausgeschlossen ist gleichwohl, dass auch Abfallbesitzer-/erzeuger von Bioabfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ein Bioabfallgefäß des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Benutzung nehmen, um z.B. Garten- und Grünschnitt aus den Grünanlagen in die Bioabfallverwertung zu geben. Eine Abfallüberlassungspflicht bzw. ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht jedoch nicht, soweit die Bioabfälle durch den ewerblichen Abfallbesitzer-/erzeuger einer Verwertung durch Dritte zugeführt werden.
5- Vgl. zum Begriff des Abfallbesitzers/erzeugers: OVG NRW, Beschluss vom 10.8.2012 - 20 A 222/10; OVG NRW, Urteil vom 7.10.2011 - 20 A 1181/10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4.9.2012 - 17 K 4037/12, jeweils abrufbar unter: www.nrwe.de.
- Vgl. Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521 ff. (525); Vetter, VBl. BW 2012, 210 ff. (205); Queitsch, UPR 2012, 221 ff. (224).
- Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2006 - 7 C 10.05; BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00, NWVBl. 2001, 255 ff. (258); BVerwG, Urteil vom 15.6.2000 - 3 C 4/00, NVwZ 2000, 1178 f. (1179); BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 - 7 C 27/98, NVwZ 2000, 71 (72).
- Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2006 - 7 C 10.05; BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 10 C 4.04, UPR, 2006 272; BVerwG, Urteile vom 17.2.2005 - 7 C 25.03 und 7 CN 6.04, NVwZ 2005, 693 (695); BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00, NWVBl. 2001, 255 ff. (258); BVerwG, Urteil vom 15.6.2000 - 3 C 4/00, NVwZ 2000, 1178f. (1179); BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 - 7 C 27/98, NVwZ 2000, 71 (72).
- Vgl. Doumet, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Auf. 2014, § 11 Rz. 22; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 11 KrWG Rz. 10.
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