Spätestens ab dem 1.1.2015 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet, Bioabfälle, die einer Abfallüberlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG unterliegen, getrennt zu erfassen und zu verwerten, soweit dieses zur Erfüllung der Verwertungsmaßgaben erforderlich ist (§§ 7 Abs. 2-4, 8 Abs. 1 KrWG). Im Bundesland Nordrhein-Westfalen haben seit dem Jahr 1990 zwischenzeitlich 363 von 396 Städten und Gemeinden zur Optimierung der getrennten Bioabfallerfassung und -verwertung die Biotonne eingeführt. Auch in den anderen 33 Städten und Gemeinden werden Bioabfälle flächendeckend getrennt erfasst z.B. über dezentrale Annahmestellen, wo etwa Grünabfälle abgegeben werden können. Seit dem 1.1.1999 ist die Querfinanzierung der Kosten der getrennten Bioabfallerfassung und -verwertung über die Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß nach § 9 Abs. 2 S. 5 LAbfG NRWzulässig. Seither hat es in Nordrhein-Westfalen kaum verwaltungsgerichtliche Klageverfahren gegeben. Diesen Erfolg gilt es nachhaltig zu bewahren.
Das KrWG legt den Abfallbesitzern (§ 3 Abs. 9 KrWG) und den Abfallerzeugern(§ 3Abs. 8) grundsätzlich Pflichten auf.
Zu diesen Pflichten gehören
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 04 - 2014 (Juli 2014) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. jur. Peter Queitsch |
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