Die interkommunale Zusammenarbeit - Neues zum Vergaberecht
Die Möglichkeit interkommunal, d. h. mit anderen Gebietskörperschaften bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben zusammenzuarbeiten, stellt für Gebietskörperschaften, z. B. Kommunen, eine wichtige Form der Aufgabenerfüllung dar.
Nicht zuletzt in Zeiten knapper Haushaltskassen erlaubt es ihnen, effektiv und effizient ihren Einwohnern öffentliche Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Auch politisch haben interkommunale Kooperationen zurzeit wieder Konjunktur. So sieht u. a. der Koalitionsvertrag der Großen Koalition auf Bundesebene die Förderung der interkommunalen Kooperation als Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung gerade in ländlichen Gebieten als grundlegend an. Auch auf europäischer Ebene haben nicht zuletzt die Diskussionen rund um das neue 'europäische Vergaberecht' und die insbesondere von den kommunalen Spitzenverbänden geforderte Stärkung des Selbstverwaltungsrechts gezeigt, von welcher Relevanz die Möglichkeit, interkommunal zu kooperieren für Gebietskörperschaften sein kann.
Aus der Auftragsvergaberichtlinie sowie aus der Rechtsprechung des EuGH zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit ergibt sich, dass eine solche Zusammenarbeit dann ausschreibungsfrei möglich ist, wenn sie die gemeinsame Wahrnehmung einer Gemeinwohlaufgabe vorsieht. Dies kann sowohl auf vertraglicher Grundlage in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgen oder aber in institutionalisierter Form, z. B. durch die Bildung eines Zweckverbands oder eines gemeinsamen Kommunalunternehmens. Insbesondere beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen sind die vom EuGH entwickelten Kriterien sowie die Maßgaben des novellierten europäischen Vergaberechts einzuhalten. Die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit sind dadurch stark eingeschränkt worden. Vieles spricht dafür, dass eine gemeinsame Wahrnehmung einer allen obliegenden Aufgabe nur dann erfolgen kann, wenn jede Vertragspartei einen Beitrag leistet, der über eine bloße Kostenerstattung hinausgeht.
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