Nach § 11 Abs. 1 KrWG sind überlassungspflichtige Bioabfälle spätestens ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine hochwertige Verwertung von Bioabfällen regelmäßig nur durch eine getrennte Erfassung gewährleistet werden kann. Zwar steht die Verpflichtung zur Getrenntsammlung unter Erforderlichkeitsvorbehalt. Der Vorrang der stofflichen Verwertung und das Gebot einer möglichst hochwertigen Verwertung machen eine Getrenntsammlung aber regelmäßig erforderlich. Hohe Hürden bestehen insbesondere für einen Verzicht der Getrenntsammlung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Das Gesetz nimmt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Pflicht, ab spätestens 2015 Bioabfälle getrennt zu sammeln. Hiermit geht die Erkenntnis einher, dass die angestrebte hochwertige Verwertung von Bioabfällen regelmäßig nur durch eine getrennte Erfassung im Unterschied zu einer gemeinsamen Erfassung mit dem Restabfall gewährleistet werden kann.
Obwohl der Gesetzgeber die Einführung einer getrennten Sammlung von Bioabfällen unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit gestellt hat, werden diese ausdrücklichen oder impliziten Ausnahmen angesichts der grundsätzlichen gesetzlichen Entscheidung für eine Getrenntsammlung nur in wenigen Ausnahmefällen einschlägig sein. In aller Regel sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger daher gehalten, eine Biosabfallerfassung einzuführen oder zu intensivieren. Hohe Hürden bestehen insbesondere für einen Verzicht der Getrenntsammlung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Trotz der bestehenden gesetzlichen Vorgaben im KrWG ist bislang nicht sichergestellt, dass eine wesentliche Ausweitung der Getrenntsammlung von Bioabfällen auch erreicht wird. Zudem sehen viele Entsorgungskonzepte die günstigste Art der Verwertung von getrennt erfassten Bioabfällen in einfachen Kompostanlagen mit offener Mietenkompostierung vor. Hier ist der Verordnungsgeber aufgerufen, zum einen die Getrenntsammlungspflicht durchzusetzen, vor allem aber eine möglichst hochwertige Verwertung sicherzustellen. Nach der Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 2 KrWG kann der Vorrang oder Gleichrang bestimmter Verwertungsmaßnahmen bestimmt werden und können Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung festgelegt werden.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
Quelle: | 26. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (April 2014) |
Seiten: | 9 |
Preis: | € 4,50 |
Autor: | RA Wolfgang Siederer |
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