Mit dem Elektrogesetz 2005 wurde die getrennte Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten erstmalig einer rechtlichen Regelung zugeführt.
Die kommunale Zuständigkeit für die Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) aus privaten Haushalten wurde hierbei festgelegt. Die kommunalen Systeme sind damit entscheidend für die Einhaltung der Sammelquoten für Elektro- und Elektronikaltgeräte und tragen wesentlich zu dem Funktionieren einer ökonomisch wie ökologisch rationalen Entsorgung dieser Stoffströme bei. Daneben wurde die Eigenvermarktungsmöglichkeit (Optierung) für einzelne Sammelgruppen von EAG für die Kommunen geschaffen.
Der Entwurf für die Novelle des ElektroG wurde vom Bundesumweltministerium am 18.02.2014 vorgelegt. Der Entwurf sieht neue ambitionierte Sammelquoten vor. Die bisherige geteilte Produktverantwortung - das heißt die Sammlung liegt bei den Kommunen, die Verwertung im Regelfall bei den Herstellern - wird durch das neue Elektrogesetz im Grundsatz zwar grundsätzlich beibehalten. Gleichzeitig nimmt der Entwurf ElektroG mit Blick auf die Erfassung der Elektro- und Elektronikaltgeräte weitere Akteure in die Pflicht und verpflichtet konkret auch den Handel zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten unter bestimmten Bedingungen. Die Optierung wurde im Grundsatz zwar beibehalten, aber ihre Rahmenbedingungen verändert.
Der folgende Beitrag analysiert die Anforderungen und Konsequenzen der Regelungen des Entwurfs für die Kommunen.
| Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
| Quelle: | 26. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (April 2014) |
| Seiten: | 6 |
| Preis: | € 3,00 |
| Autor: | Alexander Neubauer |
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