Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-151/12
Die hier vorgestellte Entscheidung des EuGH verdient Beachtung, weil die besonderen Schwierigkeiten anschaulich werden, die gerade föderal binnen differenzierten Staaten bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) begegnen können. Obschon die WRRL bereits im Jahre 2000 von Europäischem Parlament und Rat verabschiedet wurde, sind Entscheidungen des EuGH zur Auslegung und Anwendung dieses anspruchsvollen und in der Umsetzung herausfordernden Regelungskomplexes bislang kaum vorhanden. Dies liegt auch daran, dass die Richtlinie zwar bereits im Dezember 2003 legislativ umzusetzen war, zur Erfüllung der vorgegebenen gewässerökologischen Ziele aber nach Maßgabe des Art. 4 WRRL deutlich längere Zeithorizonte vorgesehen sind. Die administrative Umsetzung der Regelungsziele ist erst jetzt in die Schlussphase gelangt. In seinem Acheloos-Urteil hat der EuGH immerhin klargestellt, dass die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen erlassen dürfen, die die Erreichung der in Art. 4 WRRL genannten Ziele innerhalb der vorgegebenen Frist ernstlich gefährden. Konkrete Einzelfälle, in denen bereits heute die Vorgaben der Richtlinie Entscheidungsmaßstab waren, sind eher vereinzelt geblieben; auch dies wird sich künftig gewiss ändern, was nicht zuletzt die Auseinandersetzungen um die Umweltqualitätsnormen in Bezug auf Gewässereinträgeerahnen lassen. Der vorliegende Fall betrifft demgegenüber nicht die Feinheiten des Regelungskonzepts der WRRL, sondern formale Aspekte einer hinreichenden Umsetzung.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | EurUp 02/2014 (Juni 2014) |
Seiten: | 3 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz |
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