Zur Rechtsstellung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Anfechtungsprozess gewerblicher Sammler

Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann ein Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig gemacht worden ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu dem Prozess beiladen. Diese (einfache) Beiladung steht im Ermessen des Gerichts. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, müssen sie nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen werden (notwendige Beiladung). Die Beiladung ist das prozessual institutionalisierte Mittel, eine Nichtpartei an einem zwischen anderen Personen bereits anhängigen Rechtsstreit durch Gerichtsbeschluss zu beteiligen, wenn deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden können.Die Beiladung dient der Wahrung der Interessen dieser Nichtpartei am Ausgang des Rechtsstreits, der umfassenden Untersuchung und Aufklärung des Streitverhältnisses durch das Gericht und der Prozessökonomie, soweit verschiedene Streitkomplexe in einer einheitlichen Entscheidung erledigt und durch die Rechtskrafterstreckung divergierende Urteile über denselben Gegenstand mit nur unterschiedlichen Beteiligten vermieden werden können.

Klagt der Träger einer gewerblichen Sammlung gegen die Untersagung einer von ihm nach § 18 Abs.1 KrWG angezeigten Sammlung oder gegen eine Einschränkung der von ihm angezeigten gewerblichen Sammlung durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG, dann richtet sich seine Anfechtungsklage gegen die den Bescheid erlassende Behörde bzw. gegen den Rechtsträger dieser Behörde. Fraglich ist, ob in diesem Anfechtungsprozess der oder die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beizuladen sind. Dazu wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei aufgrund seiner zentralen Rechtsstellung und aufgrund der Tatsache, dass seine Rechtsposition als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sowie das kommunale Sammelsystem durch die Durchführung einer gewerblichen Sammlung erheblich betroffen sein könnten, in dem Anfechtungsprozess des Trägers der gewerblichen Sammlung notwendig beizuladen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart begründet die Notwendigkeit der Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit dem Argument, der Anfechtungsantrag des Klägers und damit das Antragsziel beträfen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Dritten in negativer Weise (sog. negative Drittbetroffenheit), da die Überlassungspflicht für Abfälle gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG entfalle, wenn der gewerblichen Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Teilt man diese Auffassung, hätte dies für die Klage eines Trägers der gewerblichen Sammlung erhebliche Konsequenzen insbesondere in den Bundesländern, in denen die Funktion eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zwischen Kreisen und kreisfreien Städten aufgeteilt ist. In Nordrhein-Westfalen z.B. sind zwar nach § 5 Abs. 1 S.1 LAbfG NRW die Kreise und kreisfreien Städte grundsätzlich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Nach § 5 Abs. 6 S. 1 LAbfG NRW haben jedoch die kreisangehörigen Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. Die Notwendigkeit einer Beiladung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hätte deshalb im Falle der Untersagung einer für ein Kreisgebiet angezeigten gewerblichen Sammlung zur Folge, dass nicht nur der Kreis selbst als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, sondern auch die zumeist 10-15 kreisangehörigen Gemeinden in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger beizuladen wären. Der klagende Träger der gewerblichen Sammlung sähe sich schlimmstenfalls einer Phalanx von bis zu 15 oder 16 möglicherweise anwaltlich vertretenen Kommunen gegenüber. Der Verwaltungsprozess würde wegen der damit verbundenen Prozess- und Anwaltskostenzu einem erheblichen, manchen mittelständischen Sammler deutlich überfordernden Risiko



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 03 - 2014 (Juni 2014)
Seiten: 5
Preis: € 32,00
Autor: RA Prof. Dr. Martin Beckmann
 
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