In Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass grundsätzlich in allen natürlichen Oberflächengewässern bis 22.12.2015 ein guter ökologischer und chemischer Zustand erreicht wird. Wo dieser Zustand noch nicht besteht, müssen Defizite beseitigt werden. Ein Jahr vor Fristablauf sind Einzelfragen zur praktischen Umsetzung dieses Ziels noch immer ungeklärt. Das gilt umso mehr, als sich bei der Ökologisierung des Wasserrechts zunehmend Zielkonflikte mit Gewässerbenutzungen ergeben. Das zeigt sich besonders bei Wasserkraftwerken.
Um die Wasserkraft effizient nutzen zu können, werden Gewässer verändert und gestaut, Wasser wird entnommen und oft an anderer Stelle wieder eingeleitet. Demgegenüber verlangt die Ökologie im Idealfall natürliche Abflussverhältnisse. Das WHG verleiht diesen ökologischen Forderungen mit verschiedenen Regelungen Nachdruck (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6, 27 Abs. 1, 33 bis 35 WHG). Die vom Gesetzgeber als Leitbild vorgegebene nachhaltige Gewässerbewirtschaftung soll aber nicht nur gute Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) schaffen. Sie soll auch gemeinwohlverträgliche Gewässerbenutzungen ermöglichen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 WHG) und möglichen Folgen des Klimawandels vorbeugen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WHG). Die Nutzung der Wasserkraft dient nicht nur dem Klimaschutz, sondern unter den Bedingungen der Energiewende auch der Sicherstellung der Energieversorgung. Neuere Gesetze der Länder verleihen diesen Gemeinwohlbelangen ein besonderes Gewicht. Das wirft die Frage auf, ob sich diese Belange gegen das Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung für ein Wasserkraftwerk durchsetzen können.
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| Quelle: | Heft 02 - 2014 (Mai 2014) |
| Seiten: | 7 |
| Preis: | € 25,00 |
| Autor: | Dr. jur. Bernd Schieferdecker |
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