Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie verlangt die Berücksichtigung des Kostendeckungsgrundsatzes für Wasserdienstleistungen einschließlich von Umwelt-und Ressourcenkosten (URK). Während rechtlich auf weite Ermessenspielräume der Mitgliedstaaten verwiesen wird, gewinnt im Umsetzungsprozess zunehmend die Vorstellung Raum, der europäische Gesetzgeber habe hier gleichsam eine Rechenaufgabe aufgegeben, nach der insbesondere die erreichten Kostendeckungsgrade auch bei URK konkret zu ermitteln seien. Dieses Verständnis führt aber konzeptionell in die Irre und kann sich für den praktischen Gewässerschutz sogar kontraproduktiv auswirken.
Der europäische Gesetzgeber verlangt von den Mitgliedstaaten in Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), bei 'Wasserdienstleistungen' den 'Grundsatz der Deckung der Kosten […] einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten' zu 'berücksichtigen' (Abs. 1 UAbs. 1). Zugleich wird den Mitgliedstaaten aufgegeben, dafür 'zu sorgen', dass 'die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt' (Abs. 1 UAbs. 2). Schließlich können die Mitgliedstaaten 'dabei', also bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus UAbs. 1 und 2, insbesondere 'den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung' 'Rechnung tragen' (Abs. 1 UAbs. 3).
Copyright: | © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH |
Quelle: | Wasser und Abfall 03/2014 (März 2014) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 10,90 |
Autor: | Prof. Dr. Erik Gawel |
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Die Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen 'Moorschonende Stauhaltung' und 'Anbau von Paludikulturen' in Mecklenburg-Vorpommern
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