Art. 9 WRRL: Was bringt eine 'Berechnung' von Umwelt- und Ressourcenkosten? - Teil 1: Neun Thesen gegen einen Berechnungszwang

Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie verlangt die Berücksichtigung des Kostendeckungsgrundsatzes für Wasserdienstleistungen einschließlich von Umwelt-und Ressourcenkosten (URK). Während rechtlich auf weite Ermessenspielräume der Mitgliedstaaten verwiesen wird, gewinnt im Umsetzungsprozess zunehmend die Vorstellung Raum, der europäische Gesetzgeber habe hier gleichsam eine Rechenaufgabe aufgegeben, nach der insbesondere die erreichten Kostendeckungsgrade auch bei URK konkret zu ermitteln seien. Dieses Verständnis führt aber konzeptionell in die Irre und kann sich für den praktischen Gewässerschutz sogar kontraproduktiv auswirken.

Der europäische Gesetzgeber verlangt von den Mitgliedstaaten in Art. 9 der Wasser­rahmenrichtlinie (WRRL), bei 'Wasser­dienstleistungen' den 'Grundsatz der De­ckung der Kosten […] einschließlich um­welt- und ressourcenbezogener Kosten' zu 'berücksichtigen' (Abs. 1 UAbs. 1). Zu­gleich wird den Mitgliedstaaten aufgege­ben, dafür 'zu sorgen', dass 'die Wasser­gebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Um­weltzielen dieser Richtlinie beiträgt' (Abs. 1 UAbs. 2). Schließlich können die Mitgliedstaaten 'dabei', also bei der Er­füllung ihrer Pflichten aus UAbs. 1 und 2, insbesondere 'den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung' 'Rechnung tragen' (Abs. 1 UAbs. 3).



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall 03/2014 (März 2014)
Seiten: 7
Preis: € 10,90
Autor: Prof. Dr. Erik Gawel
 
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