In den letzten Jahren beherrschten die Themen SNCR versus SCR und Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide die Themen auf Tagungen und Kongressen.
Für Neuanlagen wurden bereits durch Änderungen in der bisherigen 17. Bundesimmissionsschutzverordnung (17.BImSchV) die NOx-Emissionsgrenzwerte auf 100 mg/Nm³ abgesenkt.
Am 2. Mai 2013 sind die Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen durch Neufassung der 17.BImSchV in Kraft getreten.
Die Befürchtung der Betreiber von Anlagen für die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen war eine weitere Verschärfung der Grenzwerte Für ihre Bestandsanlagen und damit zusätzliche Investition- und Betriebsmittelkosten.
Dieser Beitrag setzt sich mit den Anforderungen auf bestehende Anlagen auseinander und zeigt Maßnahmenkataloge und Lösungskonzepte zur Einhaltung der neuen Grenzwerte auf.
Ab 1.1.2016 gilt der Grenzwert für gasförmiges Ammoniak (NH3) für alle SCR/ SNCR- Anlagen unabhängig von der Feuerungswärmeleistung. Dieser Emissionsgrenzwert ist bereits in vielen Genehmigungsbescheiden von Anlagen mit SNCR- Technik festgeschrieben. Es ist im Einzelfall zu überprüfen, ob eine Verschärfung im Vergleich zum Genehmigungsbescheid erfolgt ist und damit Maßnahmen, wie nachfolgend beschrieben, notwendig werden. Die Überwachung des NH3-Grenzwertes erfordert eine kontinuierliche Messung der Ammoniakemissionen.
Ab 1.1.2019 gilt für den TMW ein abgesenkter neuer NOx Grenzwert, dieser erfordert im Zusammenspiel mit den NH3-Grenzwerten auf alle Fälle Maßnahmen. Der Zusammenhang und die Abhängigkeiten werden im nächsten Punkt durch Eintrag in das SNCR- Reaktionstemperaturfenster genauer erläutert; nur so sind die anschließenden Maßnahmen zu verstehen.
| Copyright: | © Texocon GbR |
| Quelle: | 11. Potsdamer Fachtagung - 20. bis 22. Februar 2014 (Februar 2014) |
| Seiten: | 18 |
| Preis: | € 0,00 |
| Autor: | Dipl.-Ing. Reinhard Pachaly Jürgen Hukriede |
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