Verbrennung ist auch ein Verfahrensschritt in Recyclingprozessen

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 enthält in § 2 Abs. 25 folgende Definition für das Recycling:

Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

Als Recycling wird im allgemeinen Verständnis die Rückführung von Abfällen oder von Abfallbestandteilen in den Stoffkreislauf bezeichnet.

Hierunter ist der Gesamtprozess der Transformation von Abfall zum neuen Produkt zu verstehen, nicht jedoch die Zuführung eines Abfalls in eine erste Behandlungsstufe. Das Ergebnis einer ersten Behandlungsstufe gibt noch keine Auskunft über die gesetzeskonforme Zuordnung zum Recycling oder zur sonstigen Verwertung.

Ist das Ergebnis der ersten Stufe zum Beispiel:

ist die Bezeichnung dieser ersten Behandlungsstufe eines gesamten Prozesses als Recyclingverfahren nicht korrekt, schon weil der größte Teil des Inputs der sonstigen Verwertung zugeführt wird. Auch wenn das Ergebnis des Teilprozesses anders wäre, wäre die Zuordnung zur einen oder anderen Kategorie zumindest irreführend.


1. Recycling im Kreislaufwirtschaftsgesetz
2. Entsorgungssituation in Deutschland
3. Stellenwert der Abfallverbrennung
4. Weiteres Potential thermischer Verfahren
5. Literatur



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Strategie Planung Umweltrecht 8 (2014) (Januar 2014)
Seiten: 10
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr.-Ing. habil. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky
 
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