Strafen und Bußen im Emissionshandelsrecht

Seit nunmehr einem Jahr gilt das anlässlich der dritten Handelsperiode 2013 bis 2020 grundlegend überarbeitete Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Im Zuge dieser Novelle waren auch die Sanktions- und Bußgeldvorschriften reformiert worden. Insgesamt ist hierdurch ein deutlich strengeres Regime zur Durchsetzung der emissionshandelsrechtlichen Betreiberpflichten zu verzeichnen. Strenge Sanktionen bedingen aber gleichzeitig ein entsprechendes Bedürfnis nach klaren Konturen der sanktionierten Pflichten. Hier besteht auch neun Jahre nach der Einführung des Emissionshandels noch Nachholbedarf. Immer noch nicht abschließend geklärt ist insbesondere, unter welchen Voraussetzungen die Strafzahlung für die Verletzung der Abgabepflicht greift. Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu den europäischen Vorgaben hierzu hat vorerst mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. Mit Spannung wird nun erwartet, wie sich das Europäische Gericht, dem das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit vorlegt, positionieren wird.

Das strenge Sanktionssystem im Emissionshandel spiegelt die zentrale Bedeutung wider, die diesem in der europäischen Klimaschutzpolitik zukommt. Die Palette der Mechanismen zur Durchsetzung der emissionshandelsrechtlichen Betreiberpflichten reicht von Bußgeldtatbeständen des klassischen Ordnungsrechts bis hin zu scharfen verschuldensunabhängigen Sanktionen, die bereits durch die Emissionshandelsrichtlinie (EH-RL) vorgegeben sind. Im Zuge der TEHG-Novelle haben insbesondere die Bußgeldvorschriften eine Ausweitung und Ausdifferenzierung erfahren. Nicht bei allen dieser Tatbestände ist völlig eindeutig, wie weit die ihnen zugrunde liegenden Pflichten reichen (Punkt II.).

Auch im Zusammenhang mit den Hauptpflichten im Emissionshandel kann der Eindruck oftmals (noch?) täuschen, alles Erforderliche getan zu haben, um vor scharfen Sanktionen sicher zu sein. Dass auch bei geringfügigen Versäumnissen hohe Strafzahlungen fällig werden können und dann auch keinesfalls unter Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermäßigt werden dürfen, hat der EuGH inzwischen klargestellt. Nicht geklärt ist damit aber immer noch die derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Frage, wann überhaupt eine mit der Strafzahlung zu ahndende Verletzung der Abgabepflicht vorliegt. Hier geht es letztlich um die Frage, ob auch unerkannte Berichtsfehler vom Anwendungsbereich dieses Sanktionsinstruments erfasst sind (Punkt III.).



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 01 - 2014 (Februar 2014)
Seiten: 6
Preis: € 25,00
Autor: Dr. Miriam Vollmer
Carsten Telschow
 
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