Am 2.5.2013 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen in Kraft. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ersetzt die IVU-Richtlinie und integriert weitere Richtlinien.
Im Zuge der Umsetzung wurden auch zahlreiche Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) geändert. Besonders bedeutsam für die Praxis sind die Änderungen der Vorschriften über die behördliche Anlagenüberwachung (§§ 52, 52 a BImSchG).
Wichtiger Bestandteil der Umweltinspektionen sind die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen der sogenannten 'IED-Anlagen'. Diese dienen der Überwachung der Umweltauswirkungen durch Überprüfung der Einhaltung der in Rechtsvorschriften und Genehmigungen festgelegten Umweltanforderungen. Auf den Anlagenbetreiber kommen damit im Regelfall häufigere Kontrollen zu. Außerdem wurde mit § 31 Abs. 3 BImSchG eine dem deutschen Recht grundsätzlich fremde Anzeigepflicht des Betreibers eingeführt. Hiernach ist der Betreiber einer IED-Anlage verpflichtet, auftretende Verstöße gegen die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
Wie geht der Anlagenbetreiber mit diesen Erkenntnissen unter dem 'Druck' der Umweltinspektionen in der heutigen Zeit um? Gleichzeitig wirft dies die weitere durchaus berechtigte Frage auf, ob und in welchem Umfang sich überhaupt etwas Grundlegendes für den Anlagenbetreiber bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der ihm erteilten Genehmigungen geändert hat. In der Bundesrepublik Deutschland sind ca. 9.000 Anlagenbetreiber von den Neuerungen betroffen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2014 (Februar 2014) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Andrea Hennecken Johanna Rosenbeck |
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