Nach Auffassung des Bundeskartellamtes soll zukünftig für die Sortierung/Aufbereitung und Verwertung auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Systembetreiber können nach dieser Auffassung die ihnen vom Entsorger entsprechend den vertraglichen Abreden (vgl. § 4 der Musterverträge Glas und LVP) anteilig entsprechend ihrer Lizensierung zu überlassenden Verkaufsverpackungen ohne Ausschreibung an Sortierer/Aufbereiter und Verwerter weitergeben. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, ob eine solche Regelung rechtlich zulässig ist.
In Betracht kommt, dass eine solche Verfahrensweise gegen Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB verstößt.
Nach Art. 102 AEUV ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Voraussetzung dieser Regelung ist eine Binnenmarktrelevanz der Tätigkeit. Hat der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung lediglich Relevanz für das Bundesgebiet, ohne den Zugang zum Markt von Unternehmen anderer EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, kommt ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 GWB in Betracht. Hiernach ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Dabei liegt nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 06 - 2013 (Dezember 2013) |
Seiten: | 14 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Prof. Dr. Alexander Schink |
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