Kein Regelungsbereich des im letzten Jahr in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist so umstritten wie der der gewerblichen Sammlungen (§§ 17, 18 KrWG).
In diesem Zusammenhang rückt eine Fraktion zunehmend in den Mittelpunkt der Kontroverse, die zumindest nach der alten Rechtslage bisher keine besondere Rolle gespielt hat: die Sammlung von Altkleidern und Schuhen aus privaten Haushalten.
Das gestiegene Interesse an dieser Fraktion erklärt sich nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen; so lassen sich doch mit hochwertigen Alttextilien Preise von mehr als 400 € pro Tonne erzielen.
Wollen private Entsorgungsunternehmen diese Abfälle einsammeln, müssen sie die Sammlung gemäß § 18 KrWG anzeigen, da es sich bei dieser Fraktion um Abfälle aus privaten Haushalten handelt, die gemäß § 17 Abs. 1 KrWG grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind.
Den aktuellen Sammlungen liegen dabei eine Reihe unterschiedlichster Rücknahmesysteme zugrunde: von der klassischen Containersammlung über "Second-Hand-Shops" bis hin zu verschiedenen Rücknahmesystemen des Einzelhandels. Dabei wird das Erfordernis einer Anzeige nach dem KrWG häufig mit der Begründung verneint, dass die überlassenen und eingesammelten Kleider kein Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG seien
Die Frage, ob es sich bei den eingesammelten und erfassten bzw. überlassenen Alttextilien um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG handelt, ist dabei im Kontext der verschiedenen Rücknahmesysteme zu sehen. Eine allgemeine, pauschalisierte Beantwortung der Frage, ob Alttextilien dem Abfallbegriff unterfallen, ist dagegen nicht zielführend.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 05 - 2013 (Oktober 2013) |
Seiten: | 9 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. Ralf Gruneberg Dr. Stefanie Pieck |
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