Am 10.12.2013 wurde die 'Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung' vom 5.12.2013 verkündet. Diese sog. Mantelverordnung - oder auch Artikelverordnung - besteht aus sechs Artikeln und tritt am 1.6.2014 in Kraft. Kernstück ist die in Art. 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV). Sie wird zu dem genannten Stichtag die Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) ablösen. Weiterhin enthält die Mantelverordnung in den Art. 3-5 Änderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV), der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV), der Nachweisverordnung (NachwV) und der Bioabfallverordnung (BioAbfV). Artikel 6 regelt das Inkrafttreten sowie das Außerkrafttreten der BefErlV.
Im nachfolgenden ersten Teil des Beitrages wird die AbfAEV näher beleuchtet. Der später erscheinende zweite Teil wird sich mit den zahlreichen Änderungen der NachwV befassen.
Nach Art. 26 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (AbfRL) müssen die Mitgliedstaaten über Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig (gefährliche oder ungefährliche)Abfälle sammeln oder befördern sowie über Händler und Makler ein Register führen, soweit keine Genehmigungspflicht nach Art. 23 AbfRL besteht. Aus Sicht des Europarechts ist es dabei in gewissen Grenzen gleichgültig, ob die normative Umsetzung der Richtlinie auf mitgliedstaatlicher Ebene durch den Gesetzgeber oder den Verordnungsgeber erfolgt. Im deutschen Recht gibt traditionell das Abfallgesetz nur den Rahmen der Überwachung vor, während sich die für den Vollzug entscheidenden Normen eher in Rechtsverordnungen finden. Dies gilt auch für die Anzeige- und Erlaubnispflicht.
Zur Umsetzung der EU-rechtlichen Registrierungspflicht hat sich der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der nicht gefährlichen Abfälle für eine Anzeigepflicht entschieden (§ 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), während für gefährliche Abfälle - dem höheren Risikopotenzial der betreffenden Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen folgend - eine Erlaubnispflicht gilt (§ 54 KrWG). Die Einzelheiten sind gemäß § 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 7 KrWG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung zu regeln. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2014 (Februar 2014) |
Seiten: | 11 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. Olaf Kropp |
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