Die praktische Umsetzung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG, nämlich die "diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb", wirft eine Vielzahl von Fragen auf. So ist bislang nicht geklärt, ob ein geplantes Vergabeverfahren aufgrund gewerblicher Sammlungen wegen unkalkulierbarer Mengenschwankungen i.S.v. § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG "erschwert" wird, sodass gewerbliche Sammlungen untersagt werden können. Ferner ist fraglich, ob auch die Vergabe einer Dienstleistungskonzession die Bestimmung des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG ausfüllt. Der nachfolgende Beitrag widmet sich diesen Fragen ebenso wie der, ob es nach rechtskonformer Vergabe, also Zuschlagserteilung an den Bestbieter, bei der Untersagung anderer gewerblicher Sammlungen darauf ankommt, ob diese die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers (örE) wesentlich beeinträchtigen.
Ausgangspunkt aller Überlegungen muss stets die Norm selbst sein, die am Ende der als Leitlinie zu verstehenden Aufzählung des § 17 Abs. 3 S. 3 KrWG steht, und damit ihrerseits auch der Konkretisierung des Begriffs der "überwiegenden öffentlichen Interessen" dient:
Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des örE oder des von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Die Gefährdung der Funktionsfähigkeit wird in § 17 Abs. 3 S. 2 KrWG dahingehend konkretisiert, dass eine solche anzunehmen ist, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ist somit als eigenständiges Schutzobjekt zu prüfen. § 17 Abs. 3 S. 3 KrWG normiert dann exemplarisch drei Fallkonstellationen, in denen eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen ist. Diese Aneinanderreihung von Konkretisierungen, Ausnahmen und Rückausnahmen in § 17 Abs. 3 KrWG wird zu Recht als "schwere Kost" für die Anwendungspraxis bezeichnet.
Als dritte Fallgruppe ist in Satz 3 die Konstellation normiert, dass die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb durch die angezeigte gewerbliche Sammlung erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Hier geht es maßgeblich darum, ob die von der gewerblichen Sammlung betroffene Abfallfraktion in der Vergangenheit Teil einer Ausschreibung gewesen ist oder es in absehbarer Zukunft sein soll.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2014 (Februar 2014) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. Angela Dageförde |
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