Der Verordnungsgeber hat in der Novelle der BioAbfV die bislang durch die Verordnung zulässige Verwertung von Grünabfällen ohne Behandlung und Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 Bio- AbfV aufgehoben. Die Behandlungs- und Untersuchungspflicht ist nunmehr auch für Grünabfälle grundsätzlich der Regelfall.
Ausnahmen vom Regelfall sind nach § 10 Abs. 2 durch Behördenzulassung zwar möglich, jedoch an vergleichsweise enge Voraussetzungen gebunden. In den Hinweisen zum Vollzug ist dieses Thema und die entsprechenden Voraussetzungen nunmehr ausführlich dargestellt. Die Erläuterungen umfassen nahezu ein Drittel der gesamten Schrift. Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Gruppe der Grünabfälle (biologisch abbaubare Abfälle 20 02 01 nach Anhang Nr. 1 BioAbfV).
Freistellungen können sowohl in Bezug auf Behandlungspflichten, als auch in Bezug auf Untersuchungspflichten der Verordnung erfolgen. Ein Anspruch gegenüber der Behörde auf Befreiung besteht nicht. Die folgenden Darstellungen beschränken sich der Übersichtlichkeit halber auf die Voraussetzungen einer Befreiung von den Behandlungspflichten. Weitergehende Ausführungen sowie die Voraussetzungen für eine Befreiung von Untersuchungspflichten sind in den Vollzugshinweisen enthalten.
Copyright: | © Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. |
Quelle: | Ausgabe 01/02 (Februar 2014) |
Seiten: | 2 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr. Bertram Kehres |
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