Die aktuellen Entwicklungen geben Anlass, auf eine weltweite Einigung zu hoffen. Die Bemühungen im Rahmen der ICAO können von essentieller Bedeutung für die Erfassung der weltweiten Luftverkehrsemissionen sein und daher zum Schutz des Klimas erheblich beitragen. Neben der Signalwirkung für andere Sektoren könnten messbare Reduktions- und Begrenzungsergebnisse erreicht werden. Auch gibt die Einbindung der ICAO selbst die Hoffnung, dass unter ihrer Mitwirkung ausgearbeitete Entwürfe für ein entsprechendes Abkommen nicht zurückgewiesen werden und stattdessen z.B. Maßnahmen gemäß Art. 84 ChA eingeleitet werden, so wie im Fall der USA gegen 15 europäische Mitgliedsstaaten im Jahr 2000. Doch selbst wenn ein entsprechendes Abkommen, wie nun beschlossen, ausgehandelt oder ein entsprechendes Verfahren gemäß Art. 84 ChA eingeleitet und formal entschieden wird, bleibt vor den dargelegten Hintergründen und dem Umgang mit der Entscheidung des EuGH vom 21.11.2012 ungewiss, ob diese dann erreichten Ergebnisse auch von allen Beteiligten akzeptiert werden.
Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde die Tätigkeitskategorie 'Luftverkehr' dem Geltungsbereich der Richtlinie2003/87/EG1 (Emissionshandelsrichtlinie) auf der Grundlage der diese ändernden und ergänzenden Richtlinie 2008/101/EG2 (Luftverkehrsrichtlinie) hinzugefügt. Danach sind Flüge erfasst ,'die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der Vertrag Anwendung findet'. Die neu eingefügte Tätigkeitskategorie enthält auch Ausnahmen, welche die Anwendung der Richtlinie komplexer machen und die Zahl der erfassten Flüge senken.
Seit mehr als 15 Jahren hat die EU versucht, ein globales Abkommen für die Luftfahrtemissionen zu erreichen. Mit der Einbeziehung der internationalen Luftverkehrsemissionen in das EU EHS war dieses Ziel zumindest ergebnisseitig teilweise erreicht. Doch jüngst wurde dieser komplizierte und international umstrittene Prozess angehalten - auf der Grundlage des bereits im November 2012 von der Kommission unterbreiteten Vorschlags KOM (2012) 697,6 der mit dem Beschluss Nr. 377/2013/EU zum 25.4.2013 sofortige Wirkung entfaltete. Hiernach setzt die EU nun die Verpflichtung für Luftfahrzeugbetreiber für ein Jahr aus, für Flüge nach und aus Europa. Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge innerhalb Europas operieren, d.h. innerhalb Europas starten und in Europa wieder landen, sind weiterhin nicht von ihren emissionsrechtlichen Abgabeverpflichtungen befreit.
Die europäischen Bemühungen wurden jedoch nicht unternommen, weil z.B. rechtliche Bedenken auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene einer Einbeziehung internationaler Luftfahrzeugbetreiber entgegenstünden, sondern vielmehr, um Möglichkeiten für die originär angestrebte globale Lösung zu schaffen. Denn mit der Aussetzung sollte Raum für die Verhandlungen der Generalversammlung der International Civil Aviation Organisation (ICAO) im Herbst 2013 geschaffen werden. Am 4.10.2013, auf der 38. Vollversammlung der ICAO wurde dann auch entschieden, dass bis 2016 ein globales Abkommen geschlossen werden soll, welches die Emissionen des internationalen Luftverkehrs erfassen und ab 2020 in Kraft treten soll.
Möglicherweise als Reaktion auf die Bemühungen der ICAO hat die Kommission am 16.10.2013 beschlossen, dass mit Wirkung zum 1.1.2014 nur noch für den Teil internationaler Flüge Emissionsrechte erforderlich sein sollen, die den Luftraum der EU sowie den von Norwegen, Liechtenstein und Island queren. Sollten diese Anstrengungen jedoch scheitern, könnte die Einbeziehung des internationalen Luftverkehrs wieder vollumfänglich umgesetzt werden.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Einordnung und Würdigung dieser Aktivitäten. Hierfür zeigt er die historischen Ansatzpunkte sowie deren Entwicklung für die Einbeziehung auf und untersucht die Erfolgsaussichten der Widerstandsbemühungen gegen die Einbeziehung der Luftverkehrsemissionen in das EU EHS.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | Heft 05 - 2013 (Oktober 2013) |
| Seiten: | 9 |
| Preis: | € 25,00 |
| Autor: | Simon P. N. Spyra Prof. Dr. Eike Albrecht |
| Diesen Fachartikel kaufen... (nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links) | |
| Artikel weiterempfehlen | |
| Artikel nach Login kommentieren | |
Europäische Rechtsvorgaben und Auswirkungen auf die Bioabfallwirtschaft in Deutschland
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Bioabfälle machen 34 % der Siedlungsabfälle aus und bilden damit die größte Abfallfraktion im Siedlungsabfall in der EU. Rund 40 Millionen Tonnen Bioabfälle werden jährlich in der EU getrennt gesammelt und in ca. 4.500 Kompostierungs- und Vergärungsanlagen behandelt.
Vom Gärrest zum hochwertigen Gärprodukt - eine Einführung
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Auch mittel- bis langfristig steht zu erwarten, dass die Kaskade aus anaerober und aerober Behandlung Standard für die Biogutbehandlung sein wird.
Die Mischung macht‘s - Der Gärrestmischer in der Praxis
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (11/2025)
Zur Nachbehandlung von Gärrest aus Bio- und Restabfall entwickelte Eggersmann den Gärrestmischer, der aus Gärresten und Zuschlagstoffen homogene, gut belüftbare Mischungen erzeugt. Damit wird den besonderen Anforderungen der Gärreste mit hohem Wassergehalt begegnet und eine effiziente Kompostierung ermöglicht.