Das abgedruckte Urteil des VG Aachen ist in seiner konkreten gewässerpolitischen Relevanz gewiss unspektakulär: Das Gericht hebt den auf einen Bewilligungsantrag für den Betrieb einer Wasserkraftanlage ergangenen ablehnenden Bescheid der beklagten Wasserbehörde auf und verpflichtet diese zur Neubescheidung auf Grundlage eines noch zu ermittelnden Sachverhalts. Trotz der eher regionalen Bedeutung des entschiedenen Falles ist das Urteil jedoch von allgemeinerem Interesse, weil es exemplarisch einige Rechtsfragen beleuchtet, die sich beim Vollzug der Wasserrahmenrichtlinie nunmehr auch in der administrativen und gerichtlichen Praxis stellen.
Die Wasserrahmenrichtlinie 200/60/EG (WRRL) war für die deutsche Wasserwirtschaft bis vor wenigen Jahren in erster Linie ein planerisches Projekt, das vor allem die Verwaltungen selbst beschäftigte: Die Wassergesetze der Länder schrieben vor, im Anschluss an die bereits erfolgten Bestandsaufnahmen bis zum Dezember 2009 für jede Flussgebietseinheit einen Bewirtschaftungsplan und ein Maßnahmenprogramm zu erstellen. Nach § 84 Abs. 2 S. 1 WHG waren dann - vorbehaltlich etwaiger Fristverlängerungen - die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen, um so die festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen. Grundsätzlich sollte nachdem - freilich schon im Ausgangspunkt unrealistischen - Zeitplan der Richtlinie bis dahin bereits das Gesamtziel eines 'guten Gewässerzustands' verwirklicht sein. Wo jedoch anschließend deutlich wird, dass die Bewirtschaftungsziele nicht erreicht werden, sieht § 82 Abs. 5 WHG eine Untersuchung der Ursachen und ggf. eine Ergänzung des Maßnahmenprogramms durch Zusatzmaßnahmen vor. Die im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderten Maßnahmen sind dann nach § 84 Abs. 2 S. 2 WHG innerhalb von drei Jahren durchzuführen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 04 - 2013 (November 2013) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner |
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