Seit 1989 gibt es in Nordrhein-Westfalen für die Aufarbeitung und Sanierung von mit Altlasten belasteten Flächen eine Zusammenarbeit von Land, Wirtschaft und Kommunen im AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung. Über mehrere Legislaturperioden hinweg ist ein erfolgreiches Modell für die Zusammenarbeit von privater Wirtschaft und öffentlicher Hand bei Flächenrecycling und Altlastensanierung entwickelt worden. Wirtschaft, Land und Kommunen arbeiten bei der Finanzierung und in den Gremien des Verbandes seit vielen Jahren partnerschaftlich zusammen. Dieses häufig auch als Kooperationsmodell bezeichnete Public-Private-Partnership einschließlich der gesetzlich geschaffenen Figur eines sondergesetzlichen Verbandes zum Flächenrecycling und zur Sanierung von Altlasten ist in dieser Form in Deutschland einzigartig und beispielgebend für eine Kooperation zwischen Staat und Wirtschaft. Es verwirklicht zugleich das sogenannte Kooperationsprinzip als das dritte grundlegende Prinzip im deutschen Umweltrecht neben dem Vorsorge- und Verursacherprinzip. Der Beitrag stellt das AAV-Modell, seine Entstehung und einige wesentliche Eckpunkte des im Frühjahr 2013 geänderten und am 2.4.2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen verkündeten neuen AAV-Gesetzes (AAVG) vor.
Nordrhein-Westfalen hat eine lange industrielle und bergbauliche Tradition. Als eine der ältesten Industrieregionen Europas weisen insbesondere das Ruhrgebiet und die Rheinschiene eine erhebliche Zahl von altlastenverdächtigen Flächen auf. Landesweit stehen mehr als 81.000 Flächen, davon über 33.000 Altablagerungen und über 48.000 Altstandorte wegen ihrer früheren industriellen Nutzung oder als alter Deponiestandort unter einem entsprechenden Altlastenverdacht. Häufig kann kein Verursacher mehr für die Altlastensanierung in finanzielle Verantwortung genommen werden. Insoweit durfte Einigkeit darüber bestehen, dass die Bewältigung, insbesondere die Finanzierung der Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sowie durch sie verursachte Gewässerverunreinigungen, die nach dem Landesbodenschutzgesetz primär zuständigen Kreise und kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörden längst vor nahezu unüberwindbare Probleme stellt. Insbesondere in Fällen, in denen ein Sanierungsverantwortlicher nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Bundes-Bodenschutzgesetz zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nicht herangezogen werden kann oder finanziell nicht oder nur teilweise dazu in der Lage ist, bleiben die Kreise und kreisfreien Städte auf diesen allein nicht bewältigbaren 'Hypotheken' sitzen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 04 - 2013 (November 2013) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Nikolaus Söntgerath |
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