Die Haftung im Kanalbenutzungsverhältnis

Obwohl die ersten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung im Kanalbenutzungsverhältnis inzwischen über 40 Jahre zurückliegen und die Anwendbarkeit vertraglicher Haftungsgrundsätze allgemein anerkannt ist, sind noch nicht alle praktisch relevanten Fragen geklärt. Als schwierig erweisen sich in der Praxis insbesondere Beweisfragen sowie die Anforderungen, die an die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Kanalbenutzungsverhältnisses nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu stellen sind.

Das Kanalbenutzungsverhältnis ist ein Anwendungsfall der sogenannten Benutzungsverhältnisse, die die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, hier der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlagen, betreffen. Es besteht regelmäßig zwischen einer Gemeinde als Trägerin der öffentlichen Abwasserentsorgung und den Eigentümern der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücke und wird durch den Anschluss begründet. Dogmatisch ist es als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis - gelegentlich auch als Verwaltungsschuldverhältnis oder verwaltungsrechtliche Sonderbeziehung bezeichnet - einzuordnen.

Wenngleich die rechtliche Grundlage des Kanalbenutzungsverhältnisses in aller Regel keine vertragliche Vereinbarung, sondern das gemeindliche Satzungsrecht ist, haben die sich aus diesem Verhältnis ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten einen vertragsähnlichen Charakter. Dies lässt sich damit begründen, dass das Kanalbenutzungsverhältnis ein auf Dauer angelegtes Leistungsverhältnis mit einer ebenso engen rechtlichen Verbindung ist, wie sie bei einem entsprechenden privatrechtlichen Verhältnis zwischen Kanalisationsbetreiber und seinen Kunden bestünde. Hieraus folgt, dass zu den durch das Kanalbenutzungsverhältnis begründeten Pflichten insbesondere die allgemeine Vertragspflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (vgl. ˜ 241 Abs. 2BGB) gehört. Verstößt ein Beteiligter gegen diese Pflicht und erleidet der andere dadurch einen Schaden, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte Ersatz verlangen kann. Dies und die damit zusammenhängenden, teilweise noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen sind Gegenstand der folgenden Ausführungen.











































































































































Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 04 - 2013 (November 2013)
Seiten: 6
Preis: € 25,00
Autor: RA Dr. Anno Oexle
Thomas Lammers
 
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