Stichtag 01.01.2015: verpflichtende Einführung der Getrennterfassung von Bioabfällen?
Die verbindliche Einführung der Getrennterfassung von Bioabfällen zum 01.01.2015 kann auf Grundlage der umfassenden Vorgaben des Paragraphen 11 des neuen KrWG vom 24. Februar 2012 durch zusätzliche Verordnungsregelungen unterlegt werden. Es können somit Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen nicht allein für den Bereich der landwirtschaftlichen Verwertung festgelegt werden, sondern generell für jeglichen Verwertungszweck, also z.B. auch außerhalb einer bodenbezogenen Nutzung.
Infolge tendenziell steigender Rohstoffpreise wächst auch das Interesse an der Nutzung von Bioabfällen, da diese Bioabfälle auf verschiedene Art und Weise andere Materialien substituieren können.
Verstärkt wurde in den vergangenen Jahren die anaerobe Behandlung ('Vergärung') geeigneter Bioabfälle durchgeführt, um sowohl energetisch nutzbares Biogas als auch Komposte zu erzeugen, die als Humuslieferant und Träger von Pflanzennährstoffen sichere landwirtschaftliche Erträge gewährleisten. Interesse besteht daneben mittlerweile auch an der Nutzung von Bioabfällen bei der unmittelbaren Verwendung als Energieträger, z.B. nach Trocknung der Bioabfälle oder bei der Nutzung als Ausgangsstoff für die Herstellung von gasförmigen oder flüssigen 'Biokraftstoffen'. Innovative Konzepte sehen die Verwendung von Bioabfällen bei der Herstellung von Biokohle vor.
Zur Vorbereitung der auf der erweiterten Rechtsgrundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG vom 29.02.2012, BGBl. I S. 212) zu erlassenden 'Bioabfallverordnung 2015 - BioAbfV 2015' wurden durch BMU/UBA zwei F+E- Vorhaben vergeben.
Der hohe ökobilanzielle Nutzen der Getrennterfassung von Bioabfällen, insbesondere bei anschließender Vergärung sowohl mit energetischer Nutzung des Biogases als auch stofflicher Nutzung der kompostierten Gärreste, wurde durch die Studie 'Optimierung der Verwertung von Bioabfällen' bestätigt. Zusätzlich zur o.g. Ökobilanzstudie wird derzeit im Auftrag von BMU/UBA die Studie 'Verpflichtende Umsetzung der Getrennterfassung von Bioabfällen' durchgeführt, die insbesondere den bereits erreichten aktuellen Stand der Getrennterfassung von Bioabfällen dokumentieren, bestehende Getrennterfassungspotenziale nachweisen und die ökonomischen Auswirkungen der Einführung von Getrennterfassungsmaßnahmen aufzeigen soll.
Als Zwischenfazit zu den bereits erfolgten fachlichen und rechtlichen Erörterungen zur Getrennterfassung von Bioabfällen vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 1 des KrWG ist festzuhalten, dass es kaum überzeugende Argumente gegen eine Einführung der Biotonne auch in Regionen, in denen sie noch nicht eingeführt wurde, geben dürfte.
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