Vordergründig ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen genehmigungsbedürftiger Anlagenänderungen vertrautes Gelände: Wann die Änderung einer Anlage nach Bundesimmissionsschutzgesetz der Genehmigung bedarf und in welchen Fällen die Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, bestimmt § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 04 - 2013 (September 2013) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Dr. Gernot-Rüdiger Engel Dr. Mathias Mailänder |
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